2. Wie erwähnt, beauftragte die Beklagte die Klägerin gemäss Ziff. 1 des Mandatsvertrags, auf der Grundlage der Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (SR 741.622; Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV) und der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SR 741.621; SDR) als Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutberaterin für sie tätig zu sein (kläg.act. 2). Die Beklagte wandte ein, als Gefahrgutbeauftragte könne nur eine natürliche, nicht aber eine juristische Person ernannt werden.