© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Ziff. 2 des Mandatsvertrags und Ziff. 11 der AGB (kläg.act. 2) gegeben, wonach als Gerichtsstand der Sitz der Mandatnehmerin, d.h. der Klägerin, vereinbart wird (vgl. Art. 9 GestG bzw. Art. 17 CH- ZPO). Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich gestützt auf Art. 14 Abs. 1 ZPO, nachdem beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind, die Streitigkeit mit der gegenseitlichen geschäftlichen Tätigkeit zusammenhängt und der Streitwert 30'000.-- übersteigt.