Nachdem es sich beim Mandatsvertrag um einen gültig abgeschlossenen Dauervertrag mit einer Laufzeit von mindestens vier Jahren handle, habe die Beklagte auch die Pauschalen 2010 und 2011 und die vereinbarte Abgangsentschädigung zu bezahlen. Die Beklagte beantragte die kostenfällige Abweisung der Klage und hielt u.a. fest, sie erteile ihre Zustimmung zu nachträglichen Tatsachenbehauptungen und Beweisanträgen der Klägerin im Sinne von Art. 164 Abs. 3 ZPO ausdrücklich nicht. Entsprechende neue Vorbringen der Klägerin an Schranken seien aus dem Recht zu weisen. Darüber ist, sofern für den Entscheid von Bedeutung, nachfolgend zu entscheiden. II.