Es liegt damit eine Säumnis der Klägerin vor (Art. 60 ZPO), womit das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt wird (Art. 61 ZPO). Nachdem die Replik auch innert der Nachfrist nicht eingereicht worden war, hatte die Klägerin das Recht auf Einreichung einer Replik verwirkt, und es konnte direkt zur Hauptverhandlung vorgeladen werden (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 1a zu Art. 61 ZPO).