Nachdem Handelsrichter U. an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen und am vorliegenden Entscheid nicht mitgewirkt hat, ist das Ausstandsbegehren der Klägerin vom 22. November 2010 gegenstandslos geworden (vgl. Art. 55f. GerG). Wie aus Ziff. 1 des Rechtsbegehrens gemäss Ausstandsgesuch der Klägerin und aus der Begründung hervorgeht, wurde mit der Eingabe vom 22. November 2010 keine Replik eingereicht. Es liegt damit eine Säumnis der Klägerin vor (Art. 60 ZPO), womit das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt wird (Art.