Zur Begründung des Gesuchs führte die Klägerin aus, U. habe als Handelsrichter wegen fehlender Unabhängigkeit in den Ausstand zu treten, wobei es insbesondere um Vorfälle gehe, die er als Organ der C. AG, der La. AG und der Li. AG in V. zu vertreten habe. Mit Schreiben vom 24. November 2010 hielt der Handelsgerichtspräsident fest, dass das vorliegende Ausstandsgesuch gegen einen Handelsrichter in keinem Zusammenhang mit der von der Klägerin zu erstattenden Replik stehe. Nachdem die Klägerin innert der Nachfrist keine Replik eingereicht habe, werde das Verfahren weitergeführt. Die Parteien würden zu gegebener Zeit zur mündlichen Verhandlung vor dem Handelsgericht vorgeladen.