Am 22. November 2010 reichte der Rechtsvertreter der Klägerin für die Klägerin als Gesuchstellerin ein Gesuch betreffend Ablehnung des Handelsrichters U. (Gesuchsgegner) ein, wobei er folgende Anträge stellte: 1. Es sei die Frist für die Replik mittels Verfügung, welche das Hauptverfahren einstweilen aussetzt, auf unbestimmte Zeit, bzw. bis zur Erledigung eines Ablehnungsbegehrens zu erstrecken; eventualiter sei die Frist für die Einreichung der Replik bis zum 10. Januar 2011 zu erstrecken. 2. Der Gesuchsgegner (d.h. Handelsrichter U.) habe für das vorliegende Verfahren in den Ausstand zu treten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.