die Klageantwort ein. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 30. August 2010 um eine Fristerstreckung von mehr als vier Monaten ersuchte, erachtete der Handelsgerichtspräsident es als angezeigt, angesichts der langen Dauer der Erstreckung der Beklagten Gelegenheit zur Vernehmlassung einzuräumen. Das unterschiedliche Vorgehen des Handelsgerichtspräsidenten ergab sich somit aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte jeweils um Fristerstreckungen in der üblichen Dauer von rund einem Monat ersuchte, während die Klägerin eine einmalige Fristerstreckung von mehr als vier Monaten beantragte.