165 Abs. 2 ZPO). Entgegen den Vorbringen der Klägerin an Schranken liegt bei der Ansetzung von Fristen im Schriftenwechsel und bei der Gewährung von Fristerstreckungen keine Ungleichbehandlung der Parteien und insbesondere auch kein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 55 ZPO bzw. Art. 29 BV vor. Die Beklagte reichte innert rund drei Monaten, nachdem ihr zweimal die Frist erstreckt worden war, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte