Am 21. Juli 2010 wurde der Rechtsvertreter der Klägerin aufgefordert, eine Replik einzureichen. Nach Bewilligung verschiedener Fristerstreckungen wurde dem Rechtsvertreter der Klägerin am 25. Oktober 2010 eine Nachfrist bis zum 21. November 2010 angesetzt, und er wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung dieser Nachfrist das Verfahren weitergeführt (Art. 61 ZPO) bzw. eine allenfalls nicht fristgerecht eingereichte Replik nicht berücksichtigt werde (Art. 165 Abs. 2 ZPO).