Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 19. April 2010 die kostenfällige Abweisung der Klage. Sie machte geltend, nur eine natürliche, nicht aber die Klägerin als juristische Person habe zum Gefahrgutbeauftragten ernannt werden können. Die Klägerin habe die ihr übertragenen Aufgaben nicht bzw. nur ungenügend erfüllt. Sie (Beklagte) habe sich deshalb gezwungen gesehen, das Vertragsverhältnis mit der Klägerin am 22. Juni 2009 per sofort aufzulösen. Dies sei zulässig gewesen, nachdem es sich beim vorliegenden Mandatsvertrag nicht um einen Innominatvertrag, sondern um einen Auftrag im Sinne von Art. 394ff. OR handle.