Zur Begründung der Klage führte die Klägerin insbesondere aus, der Vertrag zwischen den Parteien sei ein klassischer Innominatvertrag, der nicht an einen Systemvertrag gebunden sei. Er entfalte deshalb in allen Punkten die Wirkung, wie er vereinbart worden ist. Bei diesem Vertrag sui generis bestehe − anders als beim Auftrag − keine jederzeitige Widerrufsmöglichkeit. Damit sei die Beklagte verpflichtet, die Abgangsentschädigung gemäss Ziff. 6.4 der AGB (kläg.act. 2) in der Höhe von Fr. 17'733.85 zu bezahlen. Ferner habe die Beklagte als Folge der vorzeitigen Beendigung des Vertrags die jährlichen Infrastrukturpauschalen bis zum Ablauf des Vertrags zu