3. Am 25. Juni 2009 stellte die Klägerin der Beklagten für die Infrastrukturpauschalen 2008 und 2009 à Fr. 5'000.-- eine Rechnung über Fr. 10'000.-- bzw. Fr. 10'760.-- inkl. Mehrwertsteuer zu (kläg.act. 4), welche die Beklagte der Klägerin am 25. August 2009 bezahlte (kläg.act. 5). Die von der Klägerin der Beklagten am 3. September 2009 zugestellte Rechnung betreffend die Infrastrukturpauschalen 2010 und 2011 über Fr. 10'760.-- (kläg.act. 6) blieb unbezahlt. Bereits am 20. August 2009 hatte die Klägerin der Beklagten als Entschädigung für die vorzeitige Auflösung des Mandatsvertrags Fr. 17'733.85 (inkl. Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt (kläg.act.