Mandatsvertrag zwischen Y. / M. GmbH und der G. AG per sofort" auflöse (kläg.act. 10). Die Beklagte führte aus, eine Zusammenarbeit sei leider nicht mehr möglich, da die für G. in P. zuständigen Behörden jegliche weitere Zusammenarbeit mit E. F. ablehnen würden (kläg.act. 10 Abs. 2). E. F. machte mit Schreiben vom 1. Juli 2009 unter der Bezeichnung "Y., gepr. Gefahrgutbeauftragter und Gefahrgutberater" gegenüber der Beklagten geltend, die Kündigung sei zur Unzeit erfolgt. Der Vertrag könne zur Zeit nicht aufgelöst werden (kläg.act. 8).