Gemäss einer Sachverhaltsschilderung, den die Beklagte gegenüber der Klägerin in ihrer Rechnung vom 26. Oktober 2009 machte, kam es anlässlich der Inspektion vom 24. April 2009 zu Differenzen zwischen dem Sicherheitsinspektorat und E. F. Gemäss dieser Sachverhaltsschilderung verliessen zwei Behördenvertreter den Sitzungstisch, was weitere Korrespondenz und Gespräche zwischen der Beklagten und dem Sicherheitsinspektorat notwendig machte. Gemäss den Ausführungen der Beklagten folgten zwei weitere (erfolglose) Besprechungen zwischen E. F. und Vertretern der Beklagten im Mai und Juni 2009 (bekl.act. 10).