Das Sicherheitsinspektorat kam auf Grund der Inspektion zum Schluss, dass die Pflichten der Unternehmung und die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten nur begrenzt wahrgenommen und umgesetzt worden seien (bekl.act. 3 S. 1 Ziff. 2). Im einzelnen hielt es insbesondere fest, dass der Gefahrgutbeauftragte entgegen seinen Pflichten die Kontrollaktivität nicht protokolliert und eine Schulung der Mitarbeiter der Beklagten nicht durchgeführt habe; es sei bis heute auch nicht der Jahresbericht 2008 vorgelegt worden (bekl.act. 3 S. 2 Ziff.