2. Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 teilte das Sicherheitsinspektorat des Kantons B. (nachfolgend Sicherheitsinspektorat) der Beklagten das Ergebnis der Inspektion in deren Zweigniederlassung in P. mit (bekl.act. 3). Es wies darauf hin, dass ihm die Beklagte am 4. Dezember 2007 E. F. als externen Gefahrgutbeauftragten gemeldet habe. Das Sicherheitsinspektorat kam auf Grund der Inspektion zum Schluss, dass die Pflichten der Unternehmung und die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten nur begrenzt wahrgenommen und umgesetzt worden seien (bekl.act. 3 S. 1 Ziff.