Entscheid Handelsgericht, 29.03.2011 Art. 394 und Art. 404 OR (SR 220). Beim "Mandatsvertrag", mit welchem die Beklagte als "Mandatgeberin" der Klägerin als "Mandatnehmerin", vertreten durch E. F., Gefahrbeauftragter, den Auftrag erteilte, u.a. auf der Grundlage der Gefahrgutbeauftragtenverordnung als Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutberaterin für die Beklagte zu wirken, handelt es sich um einen Auftrag und nicht um einen Innominatvertrag oder einen Vertrag sui generis. Dieser konnte von der Beklagten widerrufen bzw. fristlos gekündigt werden (Handelsgericht, 29. März 2011, HG.2010.12). Erwägungen I.