{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2010-12_2011-03-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1762&type=1563347022&cHash=07270ddf0cdaee45c7faf07643b11147", "Checksum": "ffea9cb099f90c2eb3e1cedf9a65a5a2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2010.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 29.03.2011 HG.2010.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394 und Art. 404 OR (SR 220). Beim \"Mandatsvertrag\", mit welchem die Beklagte als \"Mandatgeberin\" der Klägerin als \"Mandatnehmerin\", vertreten durch E. F., Gefahrbeauftragter, den Auftrag erteilte, u.a. auf der Grundlage der Gefahrgutbeauftragtenverordnung als Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutberaterin für die Beklagte zu wirken, handelt es sich um einen Auftrag und nicht um einen Innominatvertrag oder einen Vertrag sui generis. Dieser konnte von der Beklagten widerrufen bzw. fristlos gekündigt werden (Handelsgericht, 29. März 2011, HG.2010.12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:51:23", "Checksum": "7e760da81ed76cc7008fb688cde96512", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 29.03.2011 HG.2010.12\nRegeste:\nArt. 394 und Art. 404 OR (SR 220). Beim \"Mandatsvertrag\", mit welchem die Beklagte als \"Mandatgeberin\" der Klägerin als \"Mandatnehmerin\", vertreten durch E. F., Gefahrbeauftragter, den Auftrag erteilte, u.a. auf der Grundlage der Gefahrgutbeauftragtenverordnung als Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutberaterin für die Beklagte zu wirken, handelt es sich um einen Auftrag und nicht um einen Innominatvertrag oder einen Vertrag sui generis. Dieser konnte von der Beklagten widerrufen bzw. fristlos gekündigt werden (Handelsgericht, 29. März 2011, HG.2010.12).\n\nf) Insgesamt steht der Beklagten kein Anspruch auf Rückforderung von bezahlten\nRechnungen zu, und der verrechnungsweise unter dem Titel Schadenersatz geltend\ngemachte Betrag von Fr. 21'580.-- ist nicht nachgewiesen.\n\n10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Initialisierungspauschale von\nFr. 5'000.--, welche von der Infrastrukturpauschale zu unterscheiden ist, nicht\nGegenstand der vorliegenden Klage ist (Erw. II.3.). Die Beklagte hat die\nInfrastrukturpauschalen 2008 von Fr. 5'000.-- bzw. 5'380.-- (inkl. Mehrwertsteuer)\nirrtümlicherweise geleistet und kann diese verrechnungsweise geltend machen (Erw. II.\n4.b). Hingegen kann sie die Infrastrukturpauschale 2009 von Fr. 5'000.--, die sie\nbezahlt hat, grundsätzlich nicht zurückfordern (Erw. II.4.c). Hingegen kommt ihr ein\nRückforderungsanspruch pro rata temporis für die Infrastrukturpauschale 2009 von Fr.\n2'690.-- zu (Erw. II.6 a.E.). Der Widerruf des Mandatsvertrags durch die Beklagte war\nam 22. Juni 2009 per sofort zulässig (Erw. II.5). Damit sind die Infrastrukturpauschalen\nfür die Jahre 2010 und 2011 nicht geschuldet, und die Forderung von Fr. 10'760.--\nnebst 5% Verzugszins seit dem 6. Juli 2009 ist abzuweisen (Erw. II.6). Abzuweisen ist\nauch die Abgangsentschädigung von Fr. 17'733.85 nebst 5% Verzugszins seit dem 6.\nJuli 2009 (Erw. II.7). Der von der Klägerin geltend gemachte Betrag von Fr. 13'125.--\nnebst 5% Verzugszins seit dem 4. September 2009 ist in der Höhe von Fr. 4'223.20\nnebst Verzugszins grundsätzlich zu schützen (Erw. II.8). Nachdem der Beklagten eine\nden Betrag von Fr. 4'223.20 übersteigende Verrechnungsforderung von Fr. 8'070.-- (Fr.\n5'380.-- + Fr. 2'690.--) zusteht, ist die Klage abzuweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 25/25\n"}