{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2010-12_2011-03-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1762&type=1563347022&cHash=07270ddf0cdaee45c7faf07643b11147", "Checksum": "ffea9cb099f90c2eb3e1cedf9a65a5a2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2010.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 29.03.2011 HG.2010.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394 und Art. 404 OR (SR 220). Beim \"Mandatsvertrag\", mit welchem die Beklagte als \"Mandatgeberin\" der Klägerin als \"Mandatnehmerin\", vertreten durch E. F., Gefahrbeauftragter, den Auftrag erteilte, u.a. auf der Grundlage der Gefahrgutbeauftragtenverordnung als Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutberaterin für die Beklagte zu wirken, handelt es sich um einen Auftrag und nicht um einen Innominatvertrag oder einen Vertrag sui generis. Dieser konnte von der Beklagten widerrufen bzw. fristlos gekündigt werden (Handelsgericht, 29. März 2011, HG.2010.12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:51:23", "Checksum": "7e760da81ed76cc7008fb688cde96512", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 29.03.2011 HG.2010.12\nRegeste:\nArt. 394 und Art. 404 OR (SR 220). Beim \"Mandatsvertrag\", mit welchem die Beklagte als \"Mandatgeberin\" der Klägerin als \"Mandatnehmerin\", vertreten durch E. F., Gefahrbeauftragter, den Auftrag erteilte, u.a. auf der Grundlage der Gefahrgutbeauftragtenverordnung als Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutberaterin für die Beklagte zu wirken, handelt es sich um einen Auftrag und nicht um einen Innominatvertrag oder einen Vertrag sui generis. Dieser konnte von der Beklagten widerrufen bzw. fristlos gekündigt werden (Handelsgericht, 29. März 2011, HG.2010.12).\n\na) In Bezug auf die Rechnung vom 8. Mai 2009 (bekl.act. 9) im Gesamtbetrag von\nFr. 3'546.80 führte die Beklagte aus, sie habe irrtümlich auf das Konto der Klägerin\neinen Betrag von Fr. 2'500.-- überwiesen, der auf der Rechnung in Abzug gebracht\nworden sei. Sie habe erst nachträglich festgestellt, dass die Rechnung nur im Umfang\nvon Fr. 272.25 gerechtfertigt sei. Die Position 1 sei nicht geschuldet, weil sie sich auf\neine Leistung vom 20. Dezember 2007 beziehe, wogegen der Vertrag erst ab 1. Januar\n2008 Gültigkeit gehabt habe. Sämtliche Arbeiten in den Positionen 1 - 11\n(ausgenommen die Fahrspesen in Positionen 3, 7 und 10) würden sich auf Tätigkeiten\nbeziehen, welche durch die Initialisierungspauschale abgegolten worden seien\n(Klageantwort Rz 30f. und Rz 19f.). Wie bereits ausgeführt worden ist (vorne Ziff. II.3),\nist die Initialisierungspauschale von Fr. 5'000.-- nicht Gegenstand der vorliegenden\nKlage. Die Beklagte hat weder hinreichend substantiiert dargelegt noch nachgewiesen,\nweshalb sie sich im Irrtum befunden habe, als sie die Rechnung vom 8. Mai 2009\nbezahlt hatte. Ein solcher ist auch nicht anzunehmen, nachdem es sich um Arbeiten\nhandelt, die von der Initialisierungspauschale umfasst waren. Es ist somit davon\nauszugehen, dass die Beklagte, welche zunächst einen Betrag von Fr. 2'500.-- und\ndanach den in Rechnung gestellten Restbetrag von Fr. 1'046.80 bezahlt hatte, diese\nPositionen konkludent anerkannt hatte. Der verrechnungsweise geltend gemachte\nRückforderungsanspruch der Beklagten von Fr. 3'253.85 ist damit nicht ausgewiesen.\n\nb) In Bezug auf die Rechnung der Klägerin vom 13. Mai 2009 über Fr. 9'854.45\n(bekl.act. 8) machte die Beklagte geltend, sie habe irrtümlicherweise angenommen, sie\nsei zur Zahlung verpflichtet. Dabei fehlen nach ihrer Ansicht für die in Position 6 geltend\ngemachten 30.6 Arbeitsstunden in der Höhe von Fr. 5'875.20 (exkl. Mehrwertsteuer)\nausreichende Angaben, wer wann welche Arbeiten ausgeführt habe (Klageantwort\nRz 32). Soweit die Beklagte geltend macht, die unter Position 6 verlangten\nAufwendungen seien Teil der Initialisierungspauschale, kann sie, wie soeben\nausgeführt worden ist (oben lit. a), nicht gehört werden. Die Beklagte legt in keiner\nWeise dar, weshalb sie die Rechnung irrtümlich bezahlt habe. Dies ist auch nicht\nanzunehmen, nachdem sie lediglich eine Position bestreitet, womit davon auszugehen\nist, dass die übrigen Positionen (Positionen 1 - 5, 7 - 9) zu Recht in Rechnung gestellt\nworden waren. Nachdem ein Irrtum zu verneinen ist, besteht kein\nRückforderungsanspruch der Beklagten in der geltend gemachten Höhe von Fr.\n5'875.20 bzw. Fr. 6'321.70 (inkl. Mehrwertsteuer).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 23/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Zur Rechnung vom 25. Juni 2009 betreffend Infrastrukturpauschalen 2008 und\n2009 im Betrag von Fr. 10'760.-- (kläg.act. 4) sind bereits Ausführungen gemacht\nworden (vgl. oben Ziff. II.4).\n\nd) In Bezug auf die Rechnung vom 9. September 2009 über Fr. 13'125.-- (kläg.act. 7)\nwurde bereits festgehalten (vorne Ziff. II.8), dass der Klägerin ein Teilbetrag von\nFr. 4'223.20 zusteht.\n\ne) Die Beklagte macht unter Hinweis ihrer Rechnung an die Beklagte vom\n26. Oktober 2009 über Fr. 28'709.80 eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr.\n21'580.-- verrechnungsweise geltend (Klageantwort Rz 40). Im vorliegenden Verfahren\nmacht sie die letzte Position gemäss Rechnung vom 26. Oktober 2009 (bekl.act. 10) in\nder Höhe von Fr. 7'129.80 für die \"Rückforderung gemäss Schreiben vom 28.\nSeptember 2009\" nicht mehr geltend, womit darüber nicht zu befinden ist. Die Beklagte\nführte zur Begründung der Schadenersatzforderung in allgemeiner Weise aus, sie habe\nmit grossem zeitlichen Aufwand die Beziehungen zu den Behörden wieder neu\naufbauen müssen, und es sei, da die von der Klägerin geleistete Arbeit ungenügend\ngewesen sei, zusätzlicher Aufwand entstanden. Diese Ausführungen stellen keine\nhinreichend substantiierten Behauptungen dar, und es fehlen auch jegliche Beweise\nbzw. Beweisanträge. Bei den in der Rechnung vom 26. Oktober 2009 von der\nBeklagten gemachten Angaben handelt es sich um reine Parteibehauptungen, denen\nkein Beweiswert zukommt. Nicht ausgewiesen ist der von der Beklagten von der\nKlägerin geforderte pauschale Betrag von Fr. 15'000.-- für einen erlittenen\nImageschaden. Des Weiteren fordert die Beklagte Aufwendungsersatz für diverse\nSchreiben und Gespräche \"auf Grund der Vorfälle\" in der Höhe von Fr. 1'120.--.\nZumindest teilweise sind diese Aufwendungen der Beklagten selbst zuzurechnen. Da\nsie überdies nicht substantiiert sind, sind sie von der Klägerin nicht verrechnungsweise\ngeschuldet. Des Weiteren fordert die Beklagte auch für die Besprechung vom Mai 2009\nin A. und vom Juni 2009 im Werk W. einen Schadenersatz in der Gesamthöhe von Fr.\n5'460.--, da die Leistungen des Gefahrgutbeauftragten unbefriedigend gewesen seien.\nDer geltend gemachte Aufwand wurde jedoch in keiner Weise nachgewiesen, womit\nauch der Betrag von Fr. 5'460.-- nicht verrechnungsweise geltend gemacht werden\nkann.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 24/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}