{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2010-12_2011-03-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1762&type=1563347022&cHash=07270ddf0cdaee45c7faf07643b11147", "Checksum": "ffea9cb099f90c2eb3e1cedf9a65a5a2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2010.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 29.03.2011 HG.2010.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394 und Art. 404 OR (SR 220). Beim \"Mandatsvertrag\", mit welchem die Beklagte als \"Mandatgeberin\" der Klägerin als \"Mandatnehmerin\", vertreten durch E. F., Gefahrbeauftragter, den Auftrag erteilte, u.a. auf der Grundlage der Gefahrgutbeauftragtenverordnung als Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutberaterin für die Beklagte zu wirken, handelt es sich um einen Auftrag und nicht um einen Innominatvertrag oder einen Vertrag sui generis. Dieser konnte von der Beklagten widerrufen bzw. fristlos gekündigt werden (Handelsgericht, 29. März 2011, HG.2010.12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:51:23", "Checksum": "7e760da81ed76cc7008fb688cde96512", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 29.03.2011 HG.2010.12\nRegeste:\nArt. 394 und Art. 404 OR (SR 220). Beim \"Mandatsvertrag\", mit welchem die Beklagte als \"Mandatgeberin\" der Klägerin als \"Mandatnehmerin\", vertreten durch E. F., Gefahrbeauftragter, den Auftrag erteilte, u.a. auf der Grundlage der Gefahrgutbeauftragtenverordnung als Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutberaterin für die Beklagte zu wirken, handelt es sich um einen Auftrag und nicht um einen Innominatvertrag oder einen Vertrag sui generis. Dieser konnte von der Beklagten widerrufen bzw. fristlos gekündigt werden (Handelsgericht, 29. März 2011, HG.2010.12).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nPositionen und stellte keinerlei Beweisanträge. Nachdem die Klägerin die Beweislast\ntrifft (Art. 8 ZGB), sind die einzelnen Rechnungspositionen nur nachgewiesen, wenn sie\nnicht von der Beklagten hinreichend substantiiert bestritten werden. Die Beklagte\nmachte geltend, der in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 12'197.95 (bzw. Fr. 13'125.--\ninkl. Mehrwertsteuer) sei um Fr. 8'272.10 zu reduzieren, sodass ein Betrag von\nFr. 3'924.90 (bzw. Fr. 4'223.20 inkl. Mehrwertsteuer) übrig bleibe (Klageantwort Rz 33).\nIm Einzelnen bestreitet die Beklagte folgende Positionen:\n\na) Gemäss den Vorbringen der Beklagten begründete die Klägerin in keiner Weise,\nweshalb sie für das Jahr 2008 nachträglich Leistungen in der Gesamthöhe von\nFr. 1'796.10 (zweimal Position 1 sowie Position 2) verlangt, nachdem sie die Leistungen\nfür diesen Zeitraum bereits am 8. Mai 2009 in Rechnung gestellt hatte (bekl.act. 9). In\nder späteren Rechnung vom 13. Mai 2009 seien entsprechend keine Leistungen mehr\naus dem Jahr 2008 aufgeführt worden (kläg.act. 8). Bei den ersten beiden Positionen\n(zweimal Position 1) handle es sich zudem um Leistungen, die in der\nInitialisierungspauschale (vorne Ziff. II.3.) enthalten gewesen wären und damit nicht\nnochmals in Rechnung gestellt werden könnten. Die Klägerin hat die bestrittenen\nPositionen 1, 1 und 2 weder begründet noch belegt, womit der Rechnungsbetrag von\nFr. 13'125.-- um Fr. 1'796.10 zu reduzieren ist.\n\nb) Die Beklagte wandte in Bezug auf die Position 3 ein, es sei nicht ersichtlich,\nwelche Leistung die Klägerin unter dem Titel \"Edition Verfügung Sicherheitsinspektorat\nB.\" mit einem Aufwand von 2 Stunden erbracht habe. Nachdem die Klägerin diese\nPosition nicht begründet und damit nicht nachgewiesen hat, ist der Rechnungsbetrag\nvon Fr. 13'125.-- um Fr. 528.-- zu reduzieren.\n\nc) Unter der Position 19 machte die Klägerin für das \"Verfassen Entwurf\nStellungnahme zur Verfügung Sicherheitsinspektorat B.\" einen Aufwand von 14\nStunden geltend, was beim Ansatz von Fr. 264.-- einen Betrag von Fr. 3'696.-- ergibt.\nDie Beklagte machte geltend, die Klägerin habe mit dieser Stellungnahme vom 20. Juni\n2009 (bekl.act. 4) nicht im Interesse der Beklagten und auch nicht im Rahmen des\nAuftragsverhältnisses gehandelt, weshalb sie dafür keine Entschädigung fordern\nkönne. Zudem sei der behauptete Aufwand massiv übersetzt. Wie bereits ausgeführt\nworden ist, waren die Differenzen mit dem Sicherheitsinspektorat teilweise auch durch\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndas Verhalten bzw. durch Unterlassungen von E. F. von der Klägerin verursacht\nworden, mithin ist davon auszugehen, dass die Klägerin den Auftrag in diesem Punkt\nmangelhaft erfüllt hat (Art. 398 OR). Der Aufwand, den sie für die Ausarbeitung einer\nStellungnahme an das Sicherheitsinspektorat hatte, braucht deshalb von der Beklagten\nnicht entschädigt zu werden. Die Rechnung ist somit um Fr. 3'696.-- zu kürzen.\n\nd) In Bezug auf die Positionen 23 - 27 brachte die Beklagte vor, es handle sich um\nbehauptete Tätigkeiten, die alle nach dem 22. Juni 2009 und somit nach der Auflösung\ndes Mandatsvertrages ausgeführt worden seien. Wie bereits ausgeführt wurde (vorne\nZiff. II.5.c), hat die Klägerin weder hinreichend behauptet noch nachgewiesen, dass der\nAuftrag zur Unzeit aufgelöst worden war. Damit kann sie für Leistungen, die sie nach\ndem 22. Juni 2009 erbracht hat, von der Beklagten nicht Ersatz fordern. Im Übrigen\nwäre aber auch etwa die Position 23 (reservierte Zeit für Herr H. H.) in der Höhe von Fr.\n960.-- nicht nachgewiesen. Die Klägerin führte die Besprechung mit Regierungsrat M.\nA. und Dr. R. K. in B. (Positionen 24 - 26), ohne von der Beklagten dafür beauftragt\nworden zu sein, und die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass diese Besprechungen\nim Interesse der Beklagten und nicht im eigenen Interesse erfolgt waren. Die Rechnung\nist deshalb um den Betrag von Fr. 2'252.-- zu reduzieren.\n\ne) Zusammenfassend ergibt sich, dass der in Rechnung gestellte Betrag von\nFr. 12'197.-- (ohne Mehrwertsteuer) um Fr. 8'272.10 zu reduzieren ist, womit die\nBeklagte der Klägerin aus der Rechnung vom 9. September 2009 noch einen Betrag\nvon Fr. 3'924.90 bzw. Fr. 4'223.20 (inkl. Mehrwertsteuer) schuldet.\n\n9. Die Beklagte macht verschiedene Forderungen im Betrag von Fr. 21'580.--\nverrechnungsweise geltend und verlangt die Rückerstattung bezahlter Rechnungen\n(Klageantwort Rz 17 und Rz 40). Wie erwähnt, hat die Klägerin keine Replik eingereicht\nund damit im Schriftenwechsel zu diesen Verrechnungsforderungen auch nicht\nStellung genommen. Indessen kann allein aus dem Umstand, dass der Kläger keine\nReplik eingereicht hat, nicht geschlossen werden, eine von der Gegenpartei\nbehauptete Tatsache sei nicht streitig. Vielmehr hat der Beklagte die notwendigen\nBehauptungen zu substantiieren und dafür Beweise vorzulegen. Hingegen wird seine\nPosition nicht durch gegenteilige Behauptungen und Gegenbeweise geschwächt (GVP\n1993 Nr. 63).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}