{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2010-12_2011-03-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1762&type=1563347022&cHash=07270ddf0cdaee45c7faf07643b11147", "Checksum": "ffea9cb099f90c2eb3e1cedf9a65a5a2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2010.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 29.03.2011 HG.2010.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394 und Art. 404 OR (SR 220). Beim \"Mandatsvertrag\", mit welchem die Beklagte als \"Mandatgeberin\" der Klägerin als \"Mandatnehmerin\", vertreten durch E. F., Gefahrbeauftragter, den Auftrag erteilte, u.a. auf der Grundlage der Gefahrgutbeauftragtenverordnung als Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutberaterin für die Beklagte zu wirken, handelt es sich um einen Auftrag und nicht um einen Innominatvertrag oder einen Vertrag sui generis. Dieser konnte von der Beklagten widerrufen bzw. fristlos gekündigt werden (Handelsgericht, 29. März 2011, HG.2010.12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:51:23", "Checksum": "7e760da81ed76cc7008fb688cde96512", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 29.03.2011 HG.2010.12\nRegeste:\nArt. 394 und Art. 404 OR (SR 220). Beim \"Mandatsvertrag\", mit welchem die Beklagte als \"Mandatgeberin\" der Klägerin als \"Mandatnehmerin\", vertreten durch E. F., Gefahrbeauftragter, den Auftrag erteilte, u.a. auf der Grundlage der Gefahrgutbeauftragtenverordnung als Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutberaterin für die Beklagte zu wirken, handelt es sich um einen Auftrag und nicht um einen Innominatvertrag oder einen Vertrag sui generis. Dieser konnte von der Beklagten widerrufen bzw. fristlos gekündigt werden (Handelsgericht, 29. März 2011, HG.2010.12).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n6. Die Klägerin machte geltend, durch die sofortige Kündigung erleide sie eine\nEinkommenseinbusse. Entsprechend der Rechnung vom 3. September 2009 (kläg.act.\n6) verlangt sie unter dem Titel \"Infrastrukturpauschalen 2010 und 2011 gemäss\nVertrag\" die Zahlung von Fr. 10'760.-- (2x Fr. 5'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer) nebst\n5% Verzugszins seit dem 6. Juli 2009 als Entschädigung. Sie stützt sich dabei auf Ziff.\n10.2 der AGB, wonach eine sofortige Beendigung des Mandatsverhältnisses erfolgen\nkann, wenn die Gefahrgutbeauftragte (bzw. Mandatnehmerin) nicht mehr in der Lage\nist, das Mandat vertragsgemäss auszuüben. In diesem Fall gilt Ziff. 6.3 der AGB,\nwonach die Infrastrukturpauschalen auch bei vorzeitiger Beendigung für die ganze\nLaufdauer des Vertrages geschuldet sind. Vorliegend ist der Beendigungsgrund\ngemäss Ziff. 10.2 der AGB gegeben, nachdem, wie erwähnt, die zuständigen Behörden\ndes Kantons B. im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung nicht mehr bereit waren, mit dem\nGefahrgutbeauftragten E. F. zusammenzuarbeiten.\n\nGemäss Lehre und Rechtsprechung darf das jederzeitige freie Widerrufsrecht des\nAuftraggebers nach Art. 404 OR nicht indirekt, z.B. durch die Vereinbarung einer\nKonventionalstrafe, erschwert werden (BSK OR I-Weber, Art. 404 N 13; BGE 109 II 467;\n104 II 116; 103 II 130), wobei der Strafcharakter einer solchen Pauschale dann\nanzunehmen ist, wenn trotz vorzeitiger Auftragsbeendigung das ganze Honorar\ngeschuldet ist (BSK OR I-Weber, Art. 404 N 13). Vorliegend ist, wie erwähnt, gemäss\nZiff. 6.3 der AGB die Infrastrukturpauschale von Fr. 5'000.-- (exklusive Mehrwertsteuer)\nbis zum Ablauf der vollen minimalen Vertragsdauer von 4 Jahren geschuldet. Bei einer\nsolchen pauschalen Entschädigung, die zusätzlich geschuldet ist zum Zeitaufwand des\nGefahrgutbeauftragten, welcher entsprechend den Stundensätzen von Fr. 192.-- bzw.\nFr. 264.-- bzw. Fr. 350.-- zu entschädigen ist (bekl.act. 6), ist ein Strafcharakter klar\ngegeben. Nachdem die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Beklagte den\nMandatsvertrag zur Unzeit aufgelöst hat (vgl. BSK OR I-Weber, Art. 404 N 16ff.), entfällt\nein Anspruch der Klägerin auf eine Infrastrukturpauschale nach der Kündigung des\nMandatsvertrags vom 22. Juni 2009. Der unter dem Titel Entschädigung für\nInfrastrukturpauschalen 2010/2011 geltend gemachte Betrag von Fr. 10'760.-- nebst\n5% Verzugszins seit dem 6. Juli 2009 ist deshalb abzuweisen. Die Beklagte hat ferner\nAnspruch auf Rückerstattung des pro rata temporis berechneten Anteils der Pauschale\nfür das Jahr 2009 von Fr. 2'690.-- (vgl. vorne Ziff. II.4.c). Die Klägerin hat den geltend\ngemachten Betrag von Fr. 2'690.-- nicht substantiiert bestritten, indem sie\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ninsbesondere vorgebracht hätte, dieser sei falsch berechnet. Die Beklagte ist somit\nberechtigt, den Betrag von Fr. 2'690.-- verrechnungsweise geltend zu machen.\n\n7. Die Klägerin fordert im Weiteren eine Abgangsentschädigung in der Höhe von\nFr. 17'733.85 nebst 5% Verzugszins seit dem 6. Juli 2009. Sie hatte der Beklagten\ndiesen Betrag am 20. August 2009 in Rechnung gestellt, wobei sie sich auf Ziff. 6.4 der\nAGB berief (kläg.act. 9). Gemäss Ziff. 6.4 der AGB beträgt die Abgangsentschädigung\nim Fall einer Trennung, die durch ein Verfahren oder ein Unglück oder durch\nMeinungsverschiedenheiten über die Ausübung des Mandates bestimmt ist, 5 x die\nfakturierten Stunden des Vorjahres.\n\nDie Voraussetzungen für eine Abgangsentschädigung im Fall einer Trennung gemäss\nZiff. 6.4 der AGB sind in Ziff. 10.2 der AGB geregelt. Gemäss Ziff. 10.2 der AGB\nbesteht ein Anspruch auf die Entschädigung nach Ziff. 6.4 der AGB − wie die Beklagte\n(Klageantwort Rz 35 und Rz 50) zu Recht ausführt − schon dem Vertragswortlaut nach\nnur alternativ zur Folge nach Ziff. 6.3 der AGB. Wie oben unter Ziff. II.5.b.bb ausgeführt\nwurde, war die Klägerin nicht mehr in der Lage, das Mandat vertragsgemäss\nauszuführen. Dies löst grundsätzlich die Folge von Ziff. 6.3 der AGB aus. Ziff. 10.2 der\nAGB schliesst eine Abgangsentschädigung gemäss Ziff. 6.4 der AGB damit gänzlich\naus.\n\nIm Übrigen wäre aber eine Abgangsentschädigung gemäss Ziff. 6.4. der AGB auch\ndeshalb nicht geschuldet, weil damit gegen die Bestimmung von Art. 404 OR\nverstossen würde. Die Abgangsentschädigung gemäss Ziff. 6.4 der AGB sichert der\nKlägerin das Honorar für weitere 5 Jahre. Dies würde mehr als dem Honorar für die\ngesamte Mindestlaufzeit von 4 Jahren entsprechen. Wie bereits in Bezug auf die\nInfrastrukturpauschalen 2010 und 2011 ausgeführt wurde, kommt dieser\nAbgangsentschädigung Strafcharakter zu. Sie schränkt demnach das freie\nWiderrufsrecht des Auftraggebers ein und ist deshalb von diesem nicht geschuldet.\n\n8. Am 9. September 2009 stellte die Klägerin der Beklagten eine Rechnung über\nFr. 13'125.-- zu für diverse Arbeitsaufwände (kläg.act. 7). Diesen Betrag machte die\nKlägerin nebst 5% Verzugszins seit dem 4. September 2009 geltend. Sie machte in der\nKlage (Rz 18) keinerlei Ausführungen über die einzelnen in Rechnung gestellten\n\n"}