{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2010-12_2011-03-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1762&type=1563347022&cHash=07270ddf0cdaee45c7faf07643b11147", "Checksum": "ffea9cb099f90c2eb3e1cedf9a65a5a2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2010.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 29.03.2011 HG.2010.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394 und Art. 404 OR (SR 220). Beim \"Mandatsvertrag\", mit welchem die Beklagte als \"Mandatgeberin\" der Klägerin als \"Mandatnehmerin\", vertreten durch E. F., Gefahrbeauftragter, den Auftrag erteilte, u.a. auf der Grundlage der Gefahrgutbeauftragtenverordnung als Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutberaterin für die Beklagte zu wirken, handelt es sich um einen Auftrag und nicht um einen Innominatvertrag oder einen Vertrag sui generis. Dieser konnte von der Beklagten widerrufen bzw. fristlos gekündigt werden (Handelsgericht, 29. März 2011, HG.2010.12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:51:23", "Checksum": "7e760da81ed76cc7008fb688cde96512", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 29.03.2011 HG.2010.12\nRegeste:\nArt. 394 und Art. 404 OR (SR 220). Beim \"Mandatsvertrag\", mit welchem die Beklagte als \"Mandatgeberin\" der Klägerin als \"Mandatnehmerin\", vertreten durch E. F., Gefahrbeauftragter, den Auftrag erteilte, u.a. auf der Grundlage der Gefahrgutbeauftragtenverordnung als Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutberaterin für die Beklagte zu wirken, handelt es sich um einen Auftrag und nicht um einen Innominatvertrag oder einen Vertrag sui generis. Dieser konnte von der Beklagten widerrufen bzw. fristlos gekündigt werden (Handelsgericht, 29. März 2011, HG.2010.12).\n\nbb) Vorliegend hielt die Beklagte im Kündigungsschreiben ausdrücklich fest, dass eine\nZusammenarbeit mit der Klägerin nicht mehr möglich sei, da die für die G. AG in P.\nzuständigen Behörden jegliche weitere Zusammenarbeit mit dem\nGefahrgutbeauftragen E. F. von der Klägerin ablehnen würden. Da die Klägerin nicht\nmehr im Stande sei, die von der Beklagten benötigten Leistungen im Sinne des\nMandatsvertrags zu erfüllen, sei die fristlose Kündigung unumgänglich (kläg.act. 10). Im\nSchreiben vom 1. Juli 2009 bestritt die Klägerin nicht im Einzelnen die von der\nBeklagten genannten Kündigungsgründe, sondern brachte im Wesentlichen vor, die\nKündigung sei zur Unzeit erfolgt (kläg.act. 8). Darauf ist nachfolgend (lit. c) einzugehen.\nDie Klägerin wies darauf hin, dass sie am 13. Juli 2009 mit dem zuständigen\nRegierungsrat in B. über eine Lösung verhandeln werde, womit sie implizit einräumte,\ndass eine Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsinspektorat des Kantons B. (zumindest\nvorläufig) nicht mehr möglich war. Ob die Klägerin in der Folge eine Lösung mit dem\nzuständigen Regierungsrat erzielen konnte, ist nicht von Bedeutung, da allein die\nVerhältnisse vor dem 22. Juni 2009 massgebend dafür sind, ob die Beklagte aus\nsachlich vertretbaren Gründen die fristlose Kündigung aussprechen durfte. Dies ist,\nnachdem jegliche Zusammenarbeit zwischen dem Gefahrgutbeauftragen E. F. und dem\nSicherheitsinspektorat unmöglich geworden war, zu bejahen. Im Übrigen konnte auch,\nwie aus dem Schreiben des Sicherheitsinspektorat vom 14. Juli 2009 hervorgeht, an\nder Besprechung vom 13. Juli 2009 mit dem zuständigen Regierungsrat keine Lösung\nzwischen dem Gefahrgutbeauftragen E. F. und dem Sicherheitsinspektorat gefunden\nwerden. Im erwähnten Schreiben wurde ausdrücklich auf den Inspektionsbericht vom\n13. Mai 2009 (bekl.act. 3) verwiesen und lediglich festgehalten, dass das\nSicherheitsinspektorat zu den von der Klägerin übergebenen Unterlagen Stellung\nnehmen werde (kläg.act. 11). Im Inspektionsbericht vom 13. Mai 2009 wurde u.a.\nfestgehalten, dass zu Unrecht der Gefahrgutbeauftragte E. F. die Meinung vertreten\nhabe, eine Schulung aller Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt\nsind, sei nicht nötig (bekl.act. 3 S. 2). Offensichtlich hatte der Gefahrgutbeauftragte in\ndiesem Punkt den Mandatsvertrag schlecht erfüllt, was daraus zu schliessen ist, dass\ndie Beklagte mit Schreiben vom 24. Juli 2009 dem Sicherheitsinspektorat mitteilte, sie\nwerde zwei Vertreter der G.-Gruppe zur Ausbildung zum Gefahrgutverantwortlichen\nentsenden (kläg.act. 12). Die Klägerin hatte sich in der Klage (Rz 19) darauf beschränkt,\nin allgemeiner Weise die Ausführungen der Beklagten in Abrede zu stellen, wonach die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nfristlose Kündigung aus hinreichenden Gründen erfolgt war. Damit kann sie aber nicht\nin Zweifel ziehen, dass die vom Sicherheitsinspektorat im Inspektionsbericht\naufgeführten Mängel zutreffend waren (kläg.act. 3). Schliesslich sind auch die nicht\nbelegten Ausführungen der Klägerin gegenüber dem Sicherheitsinspektorat vom 20.\nJuni 2009 (bekl.act. 4), mit welchen die Behörde teilweise in nicht akzeptabler,\naggressiver Wortwahl angegriffen wird (vgl. z.B. bekl.act. 4 S. 2, 3 und 6), nicht\ngeeignet, die Feststellungen des Inspektionsberichts in Frage zu stellen.\n\ncc) Insgesamt hat die Beklagte nachgewiesen, dass die Behörden nicht mehr zur\nZusammenarbeit mit der Klägerin bzw. dem Gefahrgutbeauftragten E. F. bereit waren,\nwomit die Beklagte hinreichende, sachlich vertretbare Gründe hatte, den\nMandatsvertrag per 22. Juni 2009 fristlos zu kündigen. Aus diesem Grund (und weil es\nsich vorliegend um eine Eventualbegründung handelt) kann auf die beantragten\nEinvernahmen von Zeugen, insbesondere von H. D. von der Beklagten und Dr. R. K.,\nLeiter des Sicherheitsinspektorats, verzichtet werden. Im Übrigen ist ein sachlicher\nKündigungsgrund auch deshalb gegeben, da das Vertrauensverhältnis zwischen den\nVertragsparteien im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung bereits erheblich gestört war.\nDie Kündigung war denn auch insbesondere aus einer (begründeten) Frustration über\ndas aggressive Auftreten von E. F. den Behörden gegenüber (Klageantwort Rz 11ff.,\ninsbesondere Rz 15) sowie über die erfolglosen Besprechungen und die offenbar\nschleppende Erfüllung der Aufgaben als Gefahrgutbeauftragter (bekl.act. 10) heraus\nausgesprochen worden. In Ziff. 10.2 der AGB anerkennt denn auch die Klägerin die\nZulässigkeit der fristlosen Kündigung namentlich für den Fall, dass die\nGefahrgutbeauftragte (bzw. Mandatnehmerin) nicht mehr in der Lage ist, das Mandat\nvertragsgemäss auszuführen. Genau dies war hier der Fall. Damit war vorliegend −\nauch im Sinne der vereinbarten AGB − die Zulässigkeit der sofortigen Kündigung\ngegeben.\n\nc) Die Klägerin machte des weitern geltend, die Kündigung sei zur Unzeit erfolgt\n(Klage Rz 20). Sie trägt hierfür die Beweislast (BK-Fellmann, Art. 404 OR N 65). Sie hat\njedoch ihre Behauptungen nicht begründet und damit nicht hinreichend substantiiert\ndargelegt. Die Klägerin kann deshalb mit dem Einwand der Kündigung zur Unzeit nicht\ngehört werden.\n\n"}