{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2010-12_2011-03-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1762&type=1563347022&cHash=07270ddf0cdaee45c7faf07643b11147", "Checksum": "ffea9cb099f90c2eb3e1cedf9a65a5a2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2010.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 29.03.2011 HG.2010.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394 und Art. 404 OR (SR 220). Beim \"Mandatsvertrag\", mit welchem die Beklagte als \"Mandatgeberin\" der Klägerin als \"Mandatnehmerin\", vertreten durch E. F., Gefahrbeauftragter, den Auftrag erteilte, u.a. auf der Grundlage der Gefahrgutbeauftragtenverordnung als Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutberaterin für die Beklagte zu wirken, handelt es sich um einen Auftrag und nicht um einen Innominatvertrag oder einen Vertrag sui generis. Dieser konnte von der Beklagten widerrufen bzw. fristlos gekündigt werden (Handelsgericht, 29. März 2011, HG.2010.12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:51:23", "Checksum": "7e760da81ed76cc7008fb688cde96512", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 29.03.2011 HG.2010.12\nRegeste:\nArt. 394 und Art. 404 OR (SR 220). Beim \"Mandatsvertrag\", mit welchem die Beklagte als \"Mandatgeberin\" der Klägerin als \"Mandatnehmerin\", vertreten durch E. F., Gefahrbeauftragter, den Auftrag erteilte, u.a. auf der Grundlage der Gefahrgutbeauftragtenverordnung als Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutberaterin für die Beklagte zu wirken, handelt es sich um einen Auftrag und nicht um einen Innominatvertrag oder einen Vertrag sui generis. Dieser konnte von der Beklagten widerrufen bzw. fristlos gekündigt werden (Handelsgericht, 29. März 2011, HG.2010.12).\n\ncc) Alle diese soeben erwähnten Elemente, insbesondere das entscheidende Element\ndes Vertrauensverhältnisses, und der Umstand, dass die Parteien selber ihr\nVertragsverhältnis als \"Mandat\" bzw. \"Mandatsvertrag\" bezeichneten, führen zum\nSchluss, dass es sich beim vorliegenden Vertragsverhältnis klar um einen Auftrag\ngemäss Art. 394ff. OR und nicht als Innominatvertrag handelt. Nur als\nEventualüberlegung für den Fall, dass nicht von einem Auftragsverhältnis mit dem\nRecht zur jederzeitigen Auflösung (Art. 404 OR) auszugehen wäre, sind die folgenden\nAusführungen zu machen.\n\nb) Die ältere Lehre und Rechtsprechung (BK-Fellmann Art. 394 OR N 284ff.; BGE 106\nII 157ff.; 104 II 108ff.) gingen davon aus, dass gemäss Art. 394 Abs. 2 OR alle Verträge\nüber Arbeitsleistungen, die keinem anderem Vertragstypus zugeordnet werden können,\nunter das Auftragsrecht fallen. Die heute herrschende Lehre (BK-Fellmann Art. 394 OR\nN 292 m.w.H.) und auch die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 112 II\n46; 109 II 466) vertreten nun die Meinung, dass Innominatverträge auf Arbeitsleistungen\nBestand haben. Verträge, die jedoch keinem anderen Arbeitsvertragstypus zuzuordnen\nsind, werden gemäss Art. 394 Abs. 2 OR nach Auftragsrecht beurteilt. Diese\nBestimmung wird von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung als\nAuffangtatbestand für Arbeitsleistungsverträge verstanden (BSK OR I-Weber, Art. 394\nN 22f.; BK-Fellmann, Art. 394 OR N 10, N 297). Allerdings ist Auftragsrecht nur dann\nanzuwenden, wenn es sich nicht als sachfremd erweist und zu angemessenen\nLösungen führt (BSK OR I-Weber, Art. 394 N 23f.; Huguenin, a.a.O., Rz 748; H.\nHonsell, Schweizerisches Obligationenrecht BT, 9. Aufl., Bern 2010, S. 324f. und\n337ff.). Es ist, wie dargelegt, davon auszugehen, dass es sich beim vorliegenden\nMandatsvertrag um einen Vertrag auf Arbeitsleistung handelt. Nachdem der\nGefahrgutbeauftragte weder in einem Subordinationsverhältnis zur Unternehmung\nsteht, noch einen bestimmt umschriebenen Erfolg schuldet, ist nicht anzunehmen, dass\nder Mandatsvertrag einem anderen gesetzlich geregelten Vertragstypus, d.h.\ninsbesondere dem Werk- bzw. Arbeitsvertrag, zugeordnet werden könnte. Somit\nrechtfertigt sich die Anwendung von Auftragsrecht, falls dieses sich als sachgerecht\nerweist. Wie erwähnt, hatte die Beklagte am 22. Juni 2008 den Mandatsvertrag per\nsofort aufgelöst (kläg.act. 10), womit die Vertragsauflösung in Anwendung von Art. 404\nOR zu beurteilen ist. Dieser sieht bei Aufträgen für beide Vertragsparteien eine\njederzeitige Widerrufs- bzw. Kündigungsmöglichkeit vor. Dieses Recht ist nach der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRechtsprechung des Bundesgerichts zwingend (BGE 115 II 466; 106 II 59; 104 II 115;\nHuguenin, a.a.O., Rz 832; Honsell, a.a.O., S. 337).\n\naa) Die fristlose Kündigung vom 22. Juni 2009 ist, nachdem vorliegend auch bei\nAnnahme eines Innominatvertrags die zwingende Bestimmung von Art. 404 OR\nanzuwenden ist, grundsätzlich zulässig. Aber auch wenn davon auszugehen wäre, dass\nes sich beim Mandatsvertrag um einen gemischten Vertrag handelt, ist die Kündigung\n− unabhängig von der Frage der Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Gegenseite −\ngerechtfertigt, wenn ein sachlich vertretbarer Grund, der jedoch nicht unbedingt\nobjektiv oder gar wichtig zu sein braucht, vorliegt (BSK OR I-Weber, Art. 404 N 14).\nVorliegend machte die Beklagte einen solchen Grund geltend. Sie wies, wie das\nSicherheitsinspektorat der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons B. im\nSchreiben vom 13. Mai 2009 festgehalten hatte (bekl.act. 3), darauf hin, dass an der\nvon diesem am 24. April 2009 durchgeführten Kontrolle in der Zweigniederlassung der\nBeklagten in P. festgestellt wurde, dass die Pflichten der Unternehmung und die\nAufgaben des Gefahrengutbeauftragten der Klägerin, E. F., nur begrenzt\nwahrgenommen und umgesetzt worden waren. Gemäss den hinreichend begründeten\nund belegten Ausführungen der Beklagten waren das Sicherheitsinspektorat auf Grund\ndes unannehmbaren Verhaltens von E. F. von der Klägerin in der Folge nicht mehr\nbereit, mit diesem zusammenzuarbeiten. Zudem geht aus den eingereichten Akten\nhervor, dass die Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und E. F. von der\nKlägerin angespannt waren. Im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob die fristlose\nKündigung sachgerecht war, ist zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall für die Beklagte\nnotwendig war, sofort kündigen zu können. Die Notwendigkeit einer fristlosen\nKündigung kann bejaht werden, wenn ein Vertrauensverhältnis für den Vertrag nötig ist,\naber zerstört wurde, da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Weiterführung\ndes Vertragsverhältnisses dann als sinnlos erscheint (BGE 115 II 466; 104 II 115). Die\nMöglichkeit einer sofortigen Auflösung kann aber auch durch andere Gründe,\ninsbesondere objektive Sachzwänge, begründet werden (BSK OR I-Weber, Art. 404 N\n14, welcher von \"sachlich vertretbaren\" Gründen spricht). Für die Zulässigkeit der\nKündigung genügt auch eine geringe Nachlässigkeit des Beauftragten (BK-Fellmann,\nArt. 404 OR N 91; BGE 109 II 469; 104 II 320f.).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}