{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2010-12_2011-03-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1762&type=1563347022&cHash=07270ddf0cdaee45c7faf07643b11147", "Checksum": "ffea9cb099f90c2eb3e1cedf9a65a5a2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2010.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 29.03.2011 HG.2010.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394 und Art. 404 OR (SR 220). Beim \"Mandatsvertrag\", mit welchem die Beklagte als \"Mandatgeberin\" der Klägerin als \"Mandatnehmerin\", vertreten durch E. F., Gefahrbeauftragter, den Auftrag erteilte, u.a. auf der Grundlage der Gefahrgutbeauftragtenverordnung als Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutberaterin für die Beklagte zu wirken, handelt es sich um einen Auftrag und nicht um einen Innominatvertrag oder einen Vertrag sui generis. Dieser konnte von der Beklagten widerrufen bzw. fristlos gekündigt werden (Handelsgericht, 29. März 2011, HG.2010.12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:51:23", "Checksum": "7e760da81ed76cc7008fb688cde96512", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 29.03.2011 HG.2010.12\nRegeste:\nArt. 394 und Art. 404 OR (SR 220). Beim \"Mandatsvertrag\", mit welchem die Beklagte als \"Mandatgeberin\" der Klägerin als \"Mandatnehmerin\", vertreten durch E. F., Gefahrbeauftragter, den Auftrag erteilte, u.a. auf der Grundlage der Gefahrgutbeauftragtenverordnung als Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutberaterin für die Beklagte zu wirken, handelt es sich um einen Auftrag und nicht um einen Innominatvertrag oder einen Vertrag sui generis. Dieser konnte von der Beklagten widerrufen bzw. fristlos gekündigt werden (Handelsgericht, 29. März 2011, HG.2010.12).\n\naa) Gefahrgutbeauftragte müssen von Unternehmen ernannt werden, die gefährliche\nGüter auf der Strasse befördern (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GGBV). Die\nGefahrgutbeauftragten haben im allgemeinen über die Einhaltung der Vorschriften über\ndie Beförderung gefährlicher Güter gemäss SDR zu wachen, die Unternehmung bei\nderen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter zu\nberaten und jährliche Berichte für die Unternehmensleitung über die Tätigkeit der\nUnternehmung bezüglich der Beförderung dieser Güter zu erstellen (Art. 11 GGBV). Der\nGefahrgutbeauftragte ist mithin im Interesse seines Auftraggebers (bzw. Mandatgebers)\ntätig. Er berät diesen in Fragen des Umgangs mit Gefahrengut. Die Unternehmung\nmuss dem Gefahrgutbeauftragten die nötige Unabhängigkeit einräumen, damit er seine\nAufgaben erfüllen kann (Art. 8 Abs. 2 GGBV). Beim vorliegenden Mandatsvertrag\nergeben sich die Pflichten des Gefahrgutbeauftragen aus der GGBV und der SDR\n(kläg.act. 2 Ziff. 1) und werden zusätzlich im Mandatsvertrag, insbesondere in den\nAGB, konkretisiert. Vorliegend umschliessen die vereinbarten Aufgaben des\nGefahrgutbeauftragten die Sicherheitsvorsorge im Betrieb, Zugangskonzepte,\nSicherheitspläne, Wareneingangs- und Ausgangskontrolle sowie deren Organisation,\nWarenumschlagslösungen, das Erstellen von diversen Dokumentationen und\nInformationsmitteln usw. Zentral sind ferner die Unterweisung der an den\nArbeitsprozessen (Haupt-)Beteiligten sowie die Festlegung von Verfahren für Unfälle\n(kläg.act. 2).\n\nbb) Wie soeben ausgeführt, beinhaltet der Mandatsvertrag (kläg.act. 2) das Erbringen\nvon diversen Arbeitsleistungen, die ein aktives Tätigwerden im Interesse des\nAuftraggebers (bzw. Mandatgebers) verlangen. Die gemäss Mandatsvertrag zu\nerbringenden Arbeitsleistungen sind entgeltlich, wobei sich die Ansätze im Einzelnen\naus der getroffenen Honorarvereinbarung (bekl.act. 6) ergeben. Der\nGefahrgutbeauftragte (bzw. Mandatnehmer) verfügt über eine organisatorische\nSelbstständigkeit. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass er die einzelnen Aktivitäten\nals Gefahrgutbeauftragter selber zu planen, zu koordinieren und auszuführen hat,\nwobei die Parteien für die Entschädigung des Gefahrgutbeauftragten entsprechende\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStundensätze vereinbart haben (bekl.act. 6; vgl. Ziff. 6 AGB). Wie in der\nZweckbestimmung gemäss Ziff. 1.2 und 1.3 der AGB festgehalten wird, sollen durch\ndie Tätigkeit des Gefahrgutbeauftragten für die Unternehmung und für Dritte\nunerfreuliche Ereignisse vermieden und das Ansehen der Beklagten gefördert werden.\nDies ist ein klarer Hinweis dafür, dass die Parteien vom Bestehen eines\nVertrauensverhältnisses zwischen ihnen als notwendige Grundlage für den\nMandatsvertrag ausgingen. Entgegen den Vorbringen der Klägerin liegt kein\nWerkvertrag vor, indem der Gefahrgutbeauftragte nicht einen Erfolg sondern ein\nTätigwerden schuldet, mit dem der Eintritt von Schaden als Folge des Transports\ngefährlicher Güter vermieden werden soll. Die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten\nwerden zwar teilweise in öffentlich-rechtlichen Erlassen festgelegt, was indessen nichts\ndaran ändert, dass die Klägerin bzw. ihr Gefahrgutbeauftragter ausschliesslich\naufgrund eines (privatrechtlichen) Vertrags für die Beklagte tätig war. Insbesondere\nschliesst Art. 8 GGBV entgegen der Ansicht der Klägerin nicht das Bestehen eines\n(privatrechtlichen) Auftragsverhältnisses aus. Diese Bestimmung verlangt lediglich,\ndass die Unternehmung die Voraussetzungen dafür schaffen muss, dass die\nGefahrgutbeauftragten ihre Aufgaben erfüllen können, und sicherzustellen ist, dass\ndem Gefahrgutbeauftragten die notwendige Unabhängigkeit eingeräumt wird und dass\nihm aus der Erfüllung seiner Aufgaben keine Nachteile erwachsen. Diese notwendige\nUnabhängigkeit schliesst nun aber in keiner Weise ein Auftragsverhältnis mit\njederzeitigem Widerrufs- und Kündigungsrecht nach Art. 404 OR aus. Der\nGefahrgutbeauftragte ist ausschliesslich der Unternehmung verpflichtet, von der er als\nGefahrgutbeauftragter ernannt worden ist. Ihm kommt dabei kein Weisungsrecht\ngegenüber der Unternehmung zu. Ausschliesslich die Unternehmung bleibt gesetzlich\nverpflichtet, die Vorschriften beim Transport gefährlicher Güter einzuhalten, wobei sie\neinen Gefahrgutbeauftragten beizuziehen hat. Damit ist aber offensichtlich, dass ein\nVertrauensverhältnis, wie es beim Auftrag typisch ist, zwischen der Unternehmung und\ndem Gefahrgutbeauftragten bestehen muss, da sie nur so sicher sein kann, dass in\nihrem Betrieb die gesetzlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter\neingehalten werden. Wenn dieses Vertrauensverhältnis nicht mehr besteht, muss sie\njederzeit die Möglichkeit haben, einen Gefahrgutbeauftragten seiner Funktionen zu\nentheben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}