{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2010-12_2011-03-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1762&type=1563347022&cHash=07270ddf0cdaee45c7faf07643b11147", "Checksum": "ffea9cb099f90c2eb3e1cedf9a65a5a2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2010.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 29.03.2011 HG.2010.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394 und Art. 404 OR (SR 220). Beim \"Mandatsvertrag\", mit welchem die Beklagte als \"Mandatgeberin\" der Klägerin als \"Mandatnehmerin\", vertreten durch E. F., Gefahrbeauftragter, den Auftrag erteilte, u.a. auf der Grundlage der Gefahrgutbeauftragtenverordnung als Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutberaterin für die Beklagte zu wirken, handelt es sich um einen Auftrag und nicht um einen Innominatvertrag oder einen Vertrag sui generis. Dieser konnte von der Beklagten widerrufen bzw. fristlos gekündigt werden (Handelsgericht, 29. März 2011, HG.2010.12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:51:23", "Checksum": "7e760da81ed76cc7008fb688cde96512", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 29.03.2011 HG.2010.12\nRegeste:\nArt. 394 und Art. 404 OR (SR 220). Beim \"Mandatsvertrag\", mit welchem die Beklagte als \"Mandatgeberin\" der Klägerin als \"Mandatnehmerin\", vertreten durch E. F., Gefahrbeauftragter, den Auftrag erteilte, u.a. auf der Grundlage der Gefahrgutbeauftragtenverordnung als Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutberaterin für die Beklagte zu wirken, handelt es sich um einen Auftrag und nicht um einen Innominatvertrag oder einen Vertrag sui generis. Dieser konnte von der Beklagten widerrufen bzw. fristlos gekündigt werden (Handelsgericht, 29. März 2011, HG.2010.12).\n\nVorliegend wurde die Rechnung für die Positionen \"Infrastrukturpauschalen 2008 und\n2009\" gestellt (kläg.act. 4). Die Infrastrukturpauschale für das Jahr 2008 ist gesondert\nvon derjenigen für das Jahr 2009 (vgl. dazu nachfolgend lit. c) zu behandeln. Wie\nbereits ausgeführt, war in der Honorarvereinbarung für das Jahr 2008 zwar eine\nInitialisierungspauschale vereinbart worden, wogegen die Infrastrukturpauschale erst\nfür die \"Folgejahre\" geschuldet war. Obwohl die Beklagte der Klägerin für das Jahr\n2008 keine Infrastrukturpauschale geschuldet hatte, überwies sie auf Grund der\nRechnung vom 25. Juni 2009 (kläg.act. 4) den entsprechenden Betrag (kläg.act. 5).\nDamit wurde offensichtlich ein nicht geschuldeter Betrag bezahlt. Angesichts der\nTatsache, dass zu jenem Zeitpunkt keine schriftliche Vereinbarung über die Höhe der\nInfrastrukturpauschale vorlag, und dass die Rechnungsstellung entgegen dem Wortlaut\nder Honorarvereinbarung erfolgte, ist davon auszugehen, dass die Beklagte irrtümlich\nihre Leistungspflicht annahm. Es ist von einem Rechtsirrtum der Beklagten\nauszugehen. Der Mandatsvertrag, die AGB und die Honorarvereinbarung, welche alle\nvon der Klägerin formuliert worden sind, weisen eine Vielzahl von Bestimmungen auf,\ndie nicht einfach formuliert sind und teilweise einen erheblichen Beurteilungsspielraum\nzulassen. Insgesamt ist deshalb erstellt, dass die Beklagte im Bezug auf die\nInfrastrukturpauschale 2008 irrtümlicherweise annahm, sie sei zur Bezahlung des in\nRechnung gestellten Betrages von Fr. 5'000.-- (exkl. Mehrwertsteuer) verpflichtet. Sie\nhat deshalb mit der Bezahlung der Infrastrukturpauschale 2008 diese nicht akzeptiert\nund ist damit berechtigt, den Betrag von Fr. 5'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer für die\nInfrastrukturpauschale 2008 zurück zu fordern. Die Beklagte macht eine solche\nRückforderung denn auch verrechnungsweise geltend (Klageantwort Rz 23).\n\nc) Die Beklagte machte geltend, sie habe auch den Betrag für die\nInfrastrukturpauschale 2009 irrtümlicherweise überwiesen, und fordert diese zurück\nbzw. macht entsprechende Verrechnung geltend. Im Gegensatz zur\nInfrastrukturpauschale 2008 bestand diese Schuld aber − wie bereits ausgeführt − im\nGrundsatz. Die Beklagte vermag deshalb mit ihrer Behauptung, überhaupt keine\nInfrastrukturpauschale sei geschuldet (Klageantwort Rz 24ff.), nicht durchzudringen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Rückforderung des entsprechend der Honorarvereinbarung geschuldeten Betrages\nfür die Infrastrukturpauschale 2009 gestützt auf Art. 63 OR ist daher ausgeschlossen.\n\nWie erwähnt, sollte die Höhe der Infrastrukturpauschale für die \"Folgejahre\" von den\nParteien noch vereinbart werden (bekl.act. 6). Die Beklagte hat nun aber für die\nInfrastrukturpauschale 2009 einen Betrag von Fr. 5'000.-- bezahlt ohne den Einwand zu\nerheben, dieser Betrag sei nicht vereinbart worden bzw. zu hoch. Auch im vorliegenden\nVerfahren machte die Beklagte, wie erwähnt, keine substantiierten Behauptungen,\nwelcher Betrag für die Infrastrukturpauschale vereinbart worden sei. Die von der\nBeklagten vorgenommene Zahlung kann deshalb in Übereinstimmung mit der\nklägerischen Behauptung (Klage Rz 17) dahingehend gewertet werden, dass die\nPauschale für das Jahr 2009 in der Höhe entsprechend der gestellten Rechnung\nstillschweigend akzeptiert wurde. Im Sinne der klägerischen Behauptung ist somit\ndavon auszugehen, dass die Parteien stillschweigend einen Betrag von Fr. 5'000.--\njährlich für die Infrastrukturpauschale vereinbart hatten. Die Beklagte machte\neventualiter die Rückforderung des pro rata berechneten Anteils der Pauschale für das\nJahr 2009 von Fr. 2'690.-- geltend (Klageantwort Rz 27); darauf ist nachfolgend (Erw. II.\n6 a.E.) einzugehen.\n\n5. Zwischen den Parteien sind die Rechtsfolgen der fristlosen Kündigung des\nMandatsvertrags vom 22. Juni 2009 durch die Beklagte (kläg.act. 10) umstritten. Die\nKlägerin stellt sich dabei auf den Standpunkt, es handle sich beim Mandatsvertrag um\neinen \"klassischen Innominatvertrag\" bzw. einen Vertrag sui generis (Klage Rz 20;\nPlädoyernotizen Klägerin S. 6ff.). Die Beklagte hingegen geht von einem Auftrag\ngemäss Art. 394ff. OR aus (Klageantwort Rz 7ff.; Plädoyernotizen Beklagte S. 2ff.).\n\na) Durch den Auftrag verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen\nGeschäfte oder Dienste im Interesse der Auftraggeberin vertragsgemäss zu besorgen\n(Art. 394 OR). Die dem Beauftragten übertragenen Geschäfte können sowohl\nrechtlicher als auch tatsächlicher Natur sein (C. Huguenin, Obligationenrecht BT, 3.\nAufl., Zürich 2008, Rz 744; Fellmann, Berner Kommentar, Art. 394 OR N 31).\nTypischerweise ist beim Auftrag ein sogenanntes sorgfältiges Tätigwerden des\nAuftragnehmers für den Auftraggeber geschuldet. Der Auftrag ist im Regelfall\nentgeltlich, der Beauftragte handelt auf fremde Gefahr und verfügt über eine gewisse\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\norganisatorische Selbstständigkeit. Zudem besteht in der Regel ein gewisses\nVertrauensverhältnis zwischen den Parteien (vgl. zum ganzen BK-Fellmann Art. 394 OR\nN 91ff.; BSK OR-Weber, Art. 394 N 2f.).\n\n"}