{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2010-12_2011-03-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1762&type=1563347022&cHash=07270ddf0cdaee45c7faf07643b11147", "Checksum": "ffea9cb099f90c2eb3e1cedf9a65a5a2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2010.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 29.03.2011 HG.2010.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394 und Art. 404 OR (SR 220). Beim \"Mandatsvertrag\", mit welchem die Beklagte als \"Mandatgeberin\" der Klägerin als \"Mandatnehmerin\", vertreten durch E. F., Gefahrbeauftragter, den Auftrag erteilte, u.a. auf der Grundlage der Gefahrgutbeauftragtenverordnung als Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutberaterin für die Beklagte zu wirken, handelt es sich um einen Auftrag und nicht um einen Innominatvertrag oder einen Vertrag sui generis. Dieser konnte von der Beklagten widerrufen bzw. fristlos gekündigt werden (Handelsgericht, 29. März 2011, HG.2010.12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:51:23", "Checksum": "7e760da81ed76cc7008fb688cde96512", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 29.03.2011 HG.2010.12\nRegeste:\nArt. 394 und Art. 404 OR (SR 220). Beim \"Mandatsvertrag\", mit welchem die Beklagte als \"Mandatgeberin\" der Klägerin als \"Mandatnehmerin\", vertreten durch E. F., Gefahrbeauftragter, den Auftrag erteilte, u.a. auf der Grundlage der Gefahrgutbeauftragtenverordnung als Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutberaterin für die Beklagte zu wirken, handelt es sich um einen Auftrag und nicht um einen Innominatvertrag oder einen Vertrag sui generis. Dieser konnte von der Beklagten widerrufen bzw. fristlos gekündigt werden (Handelsgericht, 29. März 2011, HG.2010.12).\n\n4. In der Honorarvereinbarung hielten die Parteien fest, dass die Beklagte für die\nFolgejahre eine sogenannte Infrastrukturpauschale \"nach Vereinbarung\" zu leisten\nhatte (bekl.act. 6). Die Klägerin stellte der Beklagten am 25. Juni 2009 die\nInfrastrukturpauschalen 2008 und 2009 mit je Fr. 5'000.-- (exkl. Mehrwertsteuer) in\nRechnung (kläg.act. 4). Der Rechnungsbetrag von insgesamt Fr. 10'760.-- wurde von\nder Beklagten am 25. August 2009 bezahlt. Die Beklagte machte geltend, für das Jahr\n2008 sei lediglich eine Initialisierungspauschale und nicht zusätzlich noch eine\nInfrastrukturpauschale geschuldet gewesen. Sie fordert den Betrag zurück, da sie\nirrtümlich angenommen habe, der Betrag sei geschuldet, und deshalb die Rechnung\nbezahlt habe (Klageantwort Rz 22f.). Nachdem, wie erwähnt (vorne Ziff. II.3.), die\nBeklagte an Stelle der Initialisierungspauschale einen Betrag nach Aufwand von Fr.\n1'860.-- bezahlt und diesen Betrag auch anerkannt hat, ist dieser Betrag beim\nRückforderungsanspruch der Beklagten für die bezahlte Infrastrukturpauschale 2008\nvon Fr. 5'000.-- in jedem Fall nicht zu berücksichtigen, sondern dieser beträgt\ngrundsätzlich Fr. 5'000.-- (exkl. Mehrwertsteuer).\n\na) Wie erwähnt, sollte die Infrastrukturpauschale gemäss Honorarvereinbarung\n(bekl.act. 6) für die \"Folgejahre\" noch vereinbart werden. In der Honorarvereinbarung\nwurde unter \"Spezielle Vereinbarungen\" entsprechend ausdrücklich folgendes\nfestgehalten: \"Die Infrastrukturpauschale für die Folgejahre wird (…) vereinbart\". Damit\nist auf Grund des Wortlauts und der Auslegung der entsprechenden Passagen der\nHonorarvereinbarung klar, dass die Infrastrukturpauschale für die Folgejahre nach der\nfür das Jahr 2008 zu leistenden Initialisierungspauschale, d.h. ab dem Jahr 2009,\ngeschuldet war (Klageantwort Rz 22f.). In der Honorarvereinbarung wird − im\nGegensatz zur Initialisierungspauschale − nicht im einzelnen umschrieben, welche\nLeistungen der Klägerin in der Infrastrukturpauschale enthalten sind. Die Klägerin führte\ndazu − in sehr allgemeiner Weise − aus, die Infrastrukturpauschale decke \"u.a. die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKosten der Bereithaltung einer dauernden Leistung, welche alle rechtlichen Aspekten\nder Umweltgesetzgebung und der Chemikaliengesetzgebung in der ganzen Dimension\nsowie des Verwaltungsrechtes umfasse\" (Klage Rz 17).\n\nDie Beklage wandte nun ein, es sei gänzlich unklar, wofür überhaupt eine zusätzliche\nEntschädigung geschuldet sein solle, und sie bestritt, dass eine solche Pauschale\nüberhaupt geschuldet werde (Klageantwort Rz 25). Es trifft zwar zu, dass in der\nHonorarvereinbarung (bekl.act. 6) − im Gegensatz zur Initialisierungspauschale − in\nkeiner Weise umschrieben wird, welche Leistungen der Klägerin von dieser Pauschale\nerfasst werden. Dies ändert indessen nichts daran, dass die Parteien für die\n\"Folgejahren\" gültig eine Infrastrukturpauschale vereinbart hatten, wobei deren Höhe\nnach Vertragsschluss noch vereinbart werden sollte. Die Beklagte hatte somit bei\nVertragsschluss der Leistung einer Infrastrukturpauschale im Grundsatz zugestimmt,\nwobei jedoch deren Höhe zwischen den Parteien bestritten ist. Eine diesbezügliche\nschriftliche Vereinbarung liegt nicht vor. Die Klägerin machte geltend, die Beklagte\nhabe Infrastrukturpauschalen in der Höhe von jährlich Fr. 5'000.-- konkludent\nakzeptiert, nachdem sie die am 25. Juni 2009 in Rechnung gestellten\n\"Infrastrukturpauschalen 2008 und 2009\" von je Fr. 5'000.-- (exkl. Mehrwertsteuer),\nohne irgendwelche Einwendungen dagegen zu erheben, bezahlt habe (kläg.act. 4, 5).\nDie Beklagte bestritt dies und machte geltend, sie habe die Rechnung irrtümlicherweise\nbezahlt (Klageantwort Rz 17). Diesen Einwand erhob die Beklagte in Bezug auf die für\n2008 und 2009 bezahlten Beträge von je Fr. 5'000.-- (exkl. Mehrwertsteuer), wogegen\nsie nicht eventualiter vorbrachte, der Irrtum habe sich nur in Bezug auf die Leistung von\nTeilbeträgen erstreckt.\n\nb) Die Bezahlung einer Nichtschuld kann gemäss Art. 63 OR dann zurückgefordert\nwerden, wenn derjenige, der sie bereits bezahlt hat, darzulegen vermag, dass er sich\nüber die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat. Der Irrtum des Leistenden muss sich auf\ndie Schuldpflicht beziehen, d.h. auf den Rechtsgrund der Leistung, wobei es auf die\nWesentlichkeit des Irrtums (Art. 23ff. OR) nicht ankommt. Ein Irrtum im Sinne von\nArt. 63 OR liegt auch dann vor, wenn der Leistende den Irrtum hätte erkennen müssen\n(BSK OR I-Schulin, Art. 63 N 4 m.w.H.). Damit werden die Hürden für den Beweis des\nIrrtums tief angesetzt, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Es genügt\ndeshalb auch der Rechtsirrtum als Irrtum im Sinne von Art. 63 OR, so etwa wenn\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\njemand Prämien zurückerstattet, weil er sich auf Grund der Statuten hierzu verpflichtet\nglaubte (BGE 64 II 126f.; BSK OR I-Schulin, Art. 63 N 4).\n\n"}