{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2010-12_2011-03-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1762&type=1563347022&cHash=07270ddf0cdaee45c7faf07643b11147", "Checksum": "ffea9cb099f90c2eb3e1cedf9a65a5a2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2010.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 29.03.2011 HG.2010.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394 und Art. 404 OR (SR 220). Beim \"Mandatsvertrag\", mit welchem die Beklagte als \"Mandatgeberin\" der Klägerin als \"Mandatnehmerin\", vertreten durch E. F., Gefahrbeauftragter, den Auftrag erteilte, u.a. auf der Grundlage der Gefahrgutbeauftragtenverordnung als Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutberaterin für die Beklagte zu wirken, handelt es sich um einen Auftrag und nicht um einen Innominatvertrag oder einen Vertrag sui generis. Dieser konnte von der Beklagten widerrufen bzw. fristlos gekündigt werden (Handelsgericht, 29. März 2011, HG.2010.12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:51:23", "Checksum": "7e760da81ed76cc7008fb688cde96512", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 29.03.2011 HG.2010.12\nRegeste:\nArt. 394 und Art. 404 OR (SR 220). Beim \"Mandatsvertrag\", mit welchem die Beklagte als \"Mandatgeberin\" der Klägerin als \"Mandatnehmerin\", vertreten durch E. F., Gefahrbeauftragter, den Auftrag erteilte, u.a. auf der Grundlage der Gefahrgutbeauftragtenverordnung als Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutberaterin für die Beklagte zu wirken, handelt es sich um einen Auftrag und nicht um einen Innominatvertrag oder einen Vertrag sui generis. Dieser konnte von der Beklagten widerrufen bzw. fristlos gekündigt werden (Handelsgericht, 29. März 2011, HG.2010.12).\n\nGemäss Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GGBV hat eine Unternehmung, die gefährliche\nGüter auf der Strasse transportiert, einen Gefahrgutbeauftragten zu ernennen.\nGefahrgutbeauftragte können Angehörige oder Inhaber der Unternehmung oder\naussenstehende Personen sein (Art. 4 Abs. 2 GGBV). Die Ernennung des\nGefahrgutbeauftragten ist schriftlich festzuhalten (Art. 4 Abs. 3 GGBV), und die\nUnternehmung hat den Namen des Gefahrgutbeauftragten und dessen\nSchulungsnachweis der zuständigen Behörde zu melden (Art. 7 GGBV). Daraus ist zu\nschliessen, dass es sich beim Gefahrgutbeauftragten um eine natürliche Person\nhandeln muss, auch wenn in Anwendung von Art. 4 Abs. 2 GGBV eine aussenstehende\nPerson ernannt wird (vgl. R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen\nStrassenverkehrsrecht, Bd. I, 2. Aufl., Bern 2002, Rz 489 und 491 Anm. 56; Monika\nKrautwurst, ADR [Europäisches Übereinkommen vom 30.09.1957 über die\ninternationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, SR 0.741.621] 2005\nSchweiz, herausgegeben vom Verband der Schweizerischen Ausbildungsveranstalter\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nfür Gefahrgutbeauftragte, Düsseldorf 2005, passim). Die Beklagte wies lediglich darauf\nhin, dass auch im Mandatsvertrag keine Bestimmung enthalten sei, wonach ein\nbestimmter Mitarbeiter als Gefahrgutbeauftragter eingesetzt werde, sie bestritt jedoch\nnicht ausdrücklich die Aktivlegitimation der Klägerin. Diese ist denn auch zweifellos\ngegeben, nachdem der Mandatsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten\nabgeschlossen worden war. Sämtliche Korrespondenz wurde unter dem Namen und\ndem Briefkopf der Klägerin geführt, und das Honorar und die Pauschalvergütungen\nwaren von der Beklagten an die Klägerin und nicht etwa an den Gefahrgutbeauftragten\nE. F. persönlich zu leisten. Indem die Beklagte entsprechend Ziff. 1 Abs. 3 des\nMandatsvertrags und Art. 7 GGBV der zuständigen Behörde E. F. als\nGefahrgutbeauftragten gemeldet hatte, hat sie sich auch nach Abschluss des\nMandatsvertrags entsprechend der vertraglichen Vereinbarung verhalten. Es kann auch\naus diesem Grund geschlossen werden, dass der Mandatsvertrag rechtsgültig\nzwischen den Parteien zustande gekommen war.\n\n3. Die Parteien vereinbarten in der Honorarvereinbarung (bekl.act. 6), dass eine\nsogenannte Initialisierungspauschale von Fr. 5'000.-- zu leisten war, wobei unter dem\nTitel \"Spezielle Vereinbarungen\" umschrieben war, welche Leistungen der Klägerin die\nInitialisierungspauschale für das erste Jahr umfasste. Die Klägerin führte aus, die\nInitialisierungspauschale sei von den Parteien einvernehmlich durch die Abrechnung in\nnormalen Stundensätzen ersetzt worden; diese sei somit nicht Gegenstand der Klage\n(Klage Rz 16). Die Beklagte bestritt zwar, dass sich die Parteien auf die von der\nKlägerin behauptete Vertragsänderung geeinigt hatten, stellte aber nicht in Abrede,\ndass die Initialisierungspauschale durch die Verrechnung von Stundensätzen ersetzt\nworden war. Sie machte dabei geltend, die durch die Initialisierungspauschale\nabgedeckten Tätigkeiten würden einen Aufwand von insgesamt 15.75 Stunden bzw.\n1.86 Tage (anstelle dem in der Honorarvereinbarung unter \"Spezielle Vereinbarungen\"\nveranschlagten Arbeitsaufwand von 5 Tagen; vgl. Klageantwort Rz 19) ergeben, womit\nvon den Fr. 5'000.-- lediglich Fr. 1'860.-- ausgewiesen seien (Klageantwort Rz 21). Die\nBeklagte legte aber trotz Bestreitung der Sachdarstellung der Klägerin (vgl.\nKlageantwort Rz 71) nicht substantiiert dar, weshalb die Initialisierungspauschale von\nFr. 5'000.-- Gegenstand der vorliegenden Klage sei. Diese ist von der sogenannten\nInfrastrukturpauschale von Fr. 5'000.-- zu unterscheiden, über welche nachfolgend zu\nbefinden ist (vgl. Klageantwort Rz 21ff.). Insgesamt steht somit fest, dass die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nInitialisierungspauschale von Fr. 5'000.-- gemäss Honorarvereinbarung nicht\nGegenstand der Klage ist, womit über diese im vorliegenden Verfahren nicht zu\nbefinden ist. Im Übrigen hat die Klägerin die in der Initialisierungspauschale enthaltenen\nArbeiten am 8. Mai 2009 in Rechnung gestellt (bekl.act. 9). Die Rechnung wurde von\nder Beklagten auch bezahlt, womit sie diese Positionen konkludent akzeptiert hatte\n(vgl. nachfolgend Erw. II.9.b).\n\n"}