{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2010-12_2011-03-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1762&type=1563347022&cHash=07270ddf0cdaee45c7faf07643b11147", "Checksum": "ffea9cb099f90c2eb3e1cedf9a65a5a2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2010.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 29.03.2011 HG.2010.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394 und Art. 404 OR (SR 220). Beim \"Mandatsvertrag\", mit welchem die Beklagte als \"Mandatgeberin\" der Klägerin als \"Mandatnehmerin\", vertreten durch E. F., Gefahrbeauftragter, den Auftrag erteilte, u.a. auf der Grundlage der Gefahrgutbeauftragtenverordnung als Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutberaterin für die Beklagte zu wirken, handelt es sich um einen Auftrag und nicht um einen Innominatvertrag oder einen Vertrag sui generis. Dieser konnte von der Beklagten widerrufen bzw. fristlos gekündigt werden (Handelsgericht, 29. März 2011, HG.2010.12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:51:23", "Checksum": "7e760da81ed76cc7008fb688cde96512", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 29.03.2011 HG.2010.12\nRegeste:\nArt. 394 und Art. 404 OR (SR 220). Beim \"Mandatsvertrag\", mit welchem die Beklagte als \"Mandatgeberin\" der Klägerin als \"Mandatnehmerin\", vertreten durch E. F., Gefahrbeauftragter, den Auftrag erteilte, u.a. auf der Grundlage der Gefahrgutbeauftragtenverordnung als Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutberaterin für die Beklagte zu wirken, handelt es sich um einen Auftrag und nicht um einen Innominatvertrag oder einen Vertrag sui generis. Dieser konnte von der Beklagten widerrufen bzw. fristlos gekündigt werden (Handelsgericht, 29. März 2011, HG.2010.12).\n\nAm 22. November 2010 reichte der Rechtsvertreter der Klägerin für die Klägerin als\nGesuchstellerin ein Gesuch betreffend Ablehnung des Handelsrichters U.\n(Gesuchsgegner) ein, wobei er folgende Anträge stellte:\n\n1. Es sei die Frist für die Replik mittels Verfügung, welche das Hauptverfahren\neinstweilen aussetzt, auf unbestimmte Zeit, bzw. bis zur Erledigung eines\nAblehnungsbegehrens zu erstrecken; eventualiter sei die Frist für die Einreichung der\nReplik bis zum 10. Januar 2011 zu erstrecken.\n\n2. Der Gesuchsgegner (d.h. Handelsrichter U.) habe für das vorliegende Verfahren in\nden Ausstand zu treten.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.\n\nZur Begründung des Gesuchs führte die Klägerin aus, U. habe als Handelsrichter\nwegen fehlender Unabhängigkeit in den Ausstand zu treten, wobei es insbesondere um\nVorfälle gehe, die er als Organ der C. AG, der La. AG und der Li. AG in V. zu vertreten\nhabe. Mit Schreiben vom 24. November 2010 hielt der Handelsgerichtspräsident fest,\ndass das vorliegende Ausstandsgesuch gegen einen Handelsrichter in keinem\nZusammenhang mit der von der Klägerin zu erstattenden Replik stehe. Nachdem die\nKlägerin innert der Nachfrist keine Replik eingereicht habe, werde das Verfahren\nweitergeführt. Die Parteien würden zu gegebener Zeit zur mündlichen Verhandlung vor\ndem Handelsgericht vorgeladen. Dabei werde − ohne Anerkennung der gegen\nHandelsrichter U. vorgebrachten Ausstandsgründe − Handelsrichter U. an dieser\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerhandlung nicht als Richter mitwirken. Mit Schreiben vom 26. November 2010 teilte\nder Rechtsvertreter der Klägerin mit, dass sein Mandat für die Klägerin beendet und die\nKorrespondenz in Zukunft direkt der Klägerin zuzustellen sei.\n\nNachdem Handelsrichter U. an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen und am\nvorliegenden Entscheid nicht mitgewirkt hat, ist das Ausstandsbegehren der Klägerin\nvom 22. November 2010 gegenstandslos geworden (vgl. Art. 55f. GerG). Wie aus Ziff. 1\ndes Rechtsbegehrens gemäss Ausstandsgesuch der Klägerin und aus der Begründung\nhervorgeht, wurde mit der Eingabe vom 22. November 2010 keine Replik eingereicht.\nEs liegt damit eine Säumnis der Klägerin vor (Art. 60 ZPO), womit das Verfahren ohne\ndie versäumte Handlung weitergeführt wird (Art. 61 ZPO). Nachdem die Replik auch\ninnert der Nachfrist nicht eingereicht worden war, hatte die Klägerin das Recht auf\nEinreichung einer Replik verwirkt, und es konnte direkt zur Hauptverhandlung\nvorgeladen werden (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung\ndes Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 1a zu Art. 61 ZPO).\n\n6. An der Hauptverhandlung hielt E. F. als bevollmächtigter Vertreter der Klägerin an\nden Anträgen gemäss Klage fest. Er trug die Seiten 1 bis 9 der an Schranken\neingereichten Plädoyernotizen dem Gericht vor. Anschliessend machte er\nAusführungen zu den mit der Klage geltend gemachten Forderungsbeträgen und hielt\ninsbesondere fest, dass die Beklagte die jährlichen Infrastrukturpauschalen zunächst\nbezahlt und damit anerkannt habe. Nachdem es sich beim Mandatsvertrag um einen\ngültig abgeschlossenen Dauervertrag mit einer Laufzeit von mindestens vier Jahren\nhandle, habe die Beklagte auch die Pauschalen 2010 und 2011 und die vereinbarte\nAbgangsentschädigung zu bezahlen. Die Beklagte beantragte die kostenfällige\nAbweisung der Klage und hielt u.a. fest, sie erteile ihre Zustimmung zu nachträglichen\nTatsachenbehauptungen und Beweisanträgen der Klägerin im Sinne von Art. 164 Abs.\n3 ZPO ausdrücklich nicht. Entsprechende neue Vorbringen der Klägerin an Schranken\nseien aus dem Recht zu weisen. Darüber ist, sofern für den Entscheid von Bedeutung,\nnachfolgend zu entscheiden.\n\nII.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1. Die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Ziff. 2 des Mandatsvertrags und Ziff. 11\nder AGB (kläg.act. 2) gegeben, wonach als Gerichtsstand der Sitz der\nMandatnehmerin, d.h. der Klägerin, vereinbart wird (vgl. Art. 9 GestG bzw. Art. 17 CH-\nZPO). Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich gestützt auf Art. 14\nAbs. 1 ZPO, nachdem beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind, die\nStreitigkeit mit der gegenseitlichen geschäftlichen Tätigkeit zusammenhängt und der\nStreitwert 30'000.-- übersteigt.\n\n2. Wie erwähnt, beauftragte die Beklagte die Klägerin gemäss Ziff. 1 des\nMandatsvertrags, auf der Grundlage der Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die\nBeförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (SR 741.622;\nGefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV) und der Verordnung über die Beförderung\ngefährlicher Güter auf der Strasse (SR 741.621; SDR) als Gefahrgutbeauftragte und\nGefahrgutberaterin für sie tätig zu sein (kläg.act. 2). Die Beklagte wandte ein, als\nGefahrgutbeauftragte könne nur eine natürliche, nicht aber eine juristische Person\nernannt werden. Die Klägerin habe sich also gar nicht direkt verpflichten können, als\nGefahrgutbeauftragte für die Beklagte tätig zu sein. Der Mandatsvertrag enthalte auch\nkeine Bestimmung, wonach ein bestimmter Mitarbeiter als Gefahrgutbeauftragter\neinzusetzen sei (Klageantwort Rz 5).\n\n"}