{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2010-12_2011-03-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1762&type=1563347022&cHash=07270ddf0cdaee45c7faf07643b11147", "Checksum": "ffea9cb099f90c2eb3e1cedf9a65a5a2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2010.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 29.03.2011 HG.2010.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394 und Art. 404 OR (SR 220). Beim \"Mandatsvertrag\", mit welchem die Beklagte als \"Mandatgeberin\" der Klägerin als \"Mandatnehmerin\", vertreten durch E. F., Gefahrbeauftragter, den Auftrag erteilte, u.a. auf der Grundlage der Gefahrgutbeauftragtenverordnung als Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutberaterin für die Beklagte zu wirken, handelt es sich um einen Auftrag und nicht um einen Innominatvertrag oder einen Vertrag sui generis. Dieser konnte von der Beklagten widerrufen bzw. fristlos gekündigt werden (Handelsgericht, 29. März 2011, HG.2010.12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:51:23", "Checksum": "7e760da81ed76cc7008fb688cde96512", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 29.03.2011 HG.2010.12\nRegeste:\nArt. 394 und Art. 404 OR (SR 220). Beim \"Mandatsvertrag\", mit welchem die Beklagte als \"Mandatgeberin\" der Klägerin als \"Mandatnehmerin\", vertreten durch E. F., Gefahrbeauftragter, den Auftrag erteilte, u.a. auf der Grundlage der Gefahrgutbeauftragtenverordnung als Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutberaterin für die Beklagte zu wirken, handelt es sich um einen Auftrag und nicht um einen Innominatvertrag oder einen Vertrag sui generis. Dieser konnte von der Beklagten widerrufen bzw. fristlos gekündigt werden (Handelsgericht, 29. März 2011, HG.2010.12).\n\n3. Am 25. Juni 2009 stellte die Klägerin der Beklagten für die Infrastrukturpauschalen\n2008 und 2009 à Fr. 5'000.-- eine Rechnung über Fr. 10'000.-- bzw. Fr. 10'760.-- inkl.\nMehrwertsteuer zu (kläg.act. 4), welche die Beklagte der Klägerin am 25. August 2009\nbezahlte (kläg.act. 5). Die von der Klägerin der Beklagten am 3. September 2009\nzugestellte Rechnung betreffend die Infrastrukturpauschalen 2010 und 2011 über\nFr. 10'760.-- (kläg.act. 6) blieb unbezahlt. Bereits am 20. August 2009 hatte die\nKlägerin der Beklagten als Entschädigung für die vorzeitige Auflösung des\nMandatsvertrags Fr. 17'733.85 (inkl. Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt (kläg.act. 9);\nauch diese Rechnung blieb unbezahlt. Am 9. September 2009 stellte die Klägerin der\nBeklagten für diverse, im einzelnen aufgeführte Leistungen des Gefahrgutbeauftragten\neine Rechnung über Fr. 13'125.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu (kläg.act. 7), welche\nebenfalls unbezahlt blieb.\n\n4. Am 4. Januar 2010 reichte die Klägerin die vorliegende Klage beim Kreisgericht X.\nmit dem eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren ein. Gestützt auf Art. 77 ZPO\nüberwies dessen verfahrensleitender Richter die Streitsache am 19. Januar 2010\nzuständigkeitshalber an das Handelsgericht.\n\nZur Begründung der Klage führte die Klägerin insbesondere aus, der Vertrag zwischen\nden Parteien sei ein klassischer Innominatvertrag, der nicht an einen Systemvertrag\ngebunden sei. Er entfalte deshalb in allen Punkten die Wirkung, wie er vereinbart\nworden ist. Bei diesem Vertrag sui generis bestehe − anders als beim Auftrag − keine\njederzeitige Widerrufsmöglichkeit. Damit sei die Beklagte verpflichtet, die\nAbgangsentschädigung gemäss Ziff. 6.4 der AGB (kläg.act. 2) in der Höhe von Fr.\n17'733.85 zu bezahlen. Ferner habe die Beklagte als Folge der vorzeitigen Beendigung\ndes Vertrags die jährlichen Infrastrukturpauschalen bis zum Ablauf des Vertrags zu\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbezahlen. Vorliegend seien noch die Infrastrukturpauschalen 2010 und 2011 im\nGesamtbetrag von Fr. 10'760.-- offen. Schliesslich schulde die Beklagte den im\neinzelnen aufgeführten Aufwand des Gefahrgutbeauftragten in der Höhe von Fr.\n13'125.--.\n\nDie Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 19. April 2010 die kostenfällige\nAbweisung der Klage. Sie machte geltend, nur eine natürliche, nicht aber die Klägerin\nals juristische Person habe zum Gefahrgutbeauftragten ernannt werden können. Die\nKlägerin habe die ihr übertragenen Aufgaben nicht bzw. nur ungenügend erfüllt. Sie\n(Beklagte) habe sich deshalb gezwungen gesehen, das Vertragsverhältnis mit der\nKlägerin am 22. Juni 2009 per sofort aufzulösen. Dies sei zulässig gewesen, nachdem\nes sich beim vorliegenden Mandatsvertrag nicht um einen Innominatvertrag, sondern\num einen Auftrag im Sinne von Art. 394ff. OR handle. Sie forderte den Betrag von Fr.\n10'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 760.--) für die von ihr (irrtümlicherweise)\nbezahlten Infrastrukturpauschalen 2008/2009 zurück. Sie bestritt teilweise die von der\nKlägerin geltend gemachten Leistungen über Fr. 13'125.-- und machte\nverrechnungsweise einen Betrag von Fr. 21'580.-- und weitere Forderungen geltend.\n\n5. Am 6. Juli 2010 fand vor dem Handelsgerichtspräsidenten und Handelsrichter U.\neine Vorbereitungsverhandlung statt, an welcher die Parteien einen Vergleich unter\nWiderrufsvorbehalt schlossen. Innert vereinbarter Frist widerrief der Rechtsvertreter der\nKlägerin den Vergleich.\n\nAm 21. Juli 2010 wurde der Rechtsvertreter der Klägerin aufgefordert, eine Replik\neinzureichen. Nach Bewilligung verschiedener Fristerstreckungen wurde dem\nRechtsvertreter der Klägerin am 25. Oktober 2010 eine Nachfrist bis zum 21.\nNovember 2010 angesetzt, und er wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung\ndieser Nachfrist das Verfahren weitergeführt (Art. 61 ZPO) bzw. eine allenfalls nicht\nfristgerecht eingereichte Replik nicht berücksichtigt werde (Art. 165 Abs. 2 ZPO).\nEntgegen den Vorbringen der Klägerin an Schranken liegt bei der Ansetzung von\nFristen im Schriftenwechsel und bei der Gewährung von Fristerstreckungen keine\nUngleichbehandlung der Parteien und insbesondere auch kein Verstoss gegen den\nAnspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 55 ZPO bzw. Art. 29 BV vor. Die Beklagte\nreichte innert rund drei Monaten, nachdem ihr zweimal die Frist erstreckt worden war,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie Klageantwort ein. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 30. August 2010 um\neine Fristerstreckung von mehr als vier Monaten ersuchte, erachtete der\nHandelsgerichtspräsident es als angezeigt, angesichts der langen Dauer der\nErstreckung der Beklagten Gelegenheit zur Vernehmlassung einzuräumen. Das\nunterschiedliche Vorgehen des Handelsgerichtspräsidenten ergab sich somit aufgrund\ndes Umstandes, dass die Beklagte jeweils um Fristerstreckungen in der üblichen Dauer\nvon rund einem Monat ersuchte, während die Klägerin eine einmalige Fristerstreckung\nvon mehr als vier Monaten beantragte.\n\n"}