{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2010-12_2011-03-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1762&type=1563347022&cHash=07270ddf0cdaee45c7faf07643b11147", "Checksum": "ffea9cb099f90c2eb3e1cedf9a65a5a2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2010.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 29.03.2011 HG.2010.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394 und Art. 404 OR (SR 220). Beim \"Mandatsvertrag\", mit welchem die Beklagte als \"Mandatgeberin\" der Klägerin als \"Mandatnehmerin\", vertreten durch E. F., Gefahrbeauftragter, den Auftrag erteilte, u.a. auf der Grundlage der Gefahrgutbeauftragtenverordnung als Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutberaterin für die Beklagte zu wirken, handelt es sich um einen Auftrag und nicht um einen Innominatvertrag oder einen Vertrag sui generis. Dieser konnte von der Beklagten widerrufen bzw. fristlos gekündigt werden (Handelsgericht, 29. März 2011, HG.2010.12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:51:23", "Checksum": "7e760da81ed76cc7008fb688cde96512", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 29.03.2011 HG.2010.12\nRegeste:\nArt. 394 und Art. 404 OR (SR 220). Beim \"Mandatsvertrag\", mit welchem die Beklagte als \"Mandatgeberin\" der Klägerin als \"Mandatnehmerin\", vertreten durch E. F., Gefahrbeauftragter, den Auftrag erteilte, u.a. auf der Grundlage der Gefahrgutbeauftragtenverordnung als Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutberaterin für die Beklagte zu wirken, handelt es sich um einen Auftrag und nicht um einen Innominatvertrag oder einen Vertrag sui generis. Dieser konnte von der Beklagten widerrufen bzw. fristlos gekündigt werden (Handelsgericht, 29. März 2011, HG.2010.12).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2010.12\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 29.03.2011\nEntscheiddatum: 29.03.2011\n\nEntscheid Handelsgericht, 29.03.2011\nArt. 394 und Art. 404 OR (SR 220). Beim \"Mandatsvertrag\", mit welchem die\nBeklagte als \"Mandatgeberin\" der Klägerin als \"Mandatnehmerin\", vertreten\ndurch E. F., Gefahrbeauftragter, den Auftrag erteilte, u.a. auf der Grundlage\nder Gefahrgutbeauftragtenverordnung als Gefahrgutbeauftragte und\nGefahrgutberaterin für die Beklagte zu wirken, handelt es sich um einen\nAuftrag und nicht um einen Innominatvertrag oder einen Vertrag sui generis.\nDieser konnte von der Beklagten widerrufen bzw. fristlos gekündigt werden\n(Handelsgericht, 29. März 2011, HG.2010.12).\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1. Die M. GmbH (Klägerin) hat ihren Sitz in X. und führt als Zweck im Handelsregister\ninsbesondere den Handel mit Maschinen sowie die Abwicklung von Finanz- und\nRechtsgeschäften aller Art an. Sie bietet − wie nachfolgend auszuführen ist − unter der\nMarke \"Y.\" Dienstleistungen im Bereich der Gefahrgutberatung an. Die G. AG\n(Beklagte) ist in W. domiziliert und hat Zweigniederlassungen in P. und A. Sie übt\nGeschäftstätigkeiten im Bereich der Oberflächentechnik (u.a. Korrosionsschutz) aus.\n\nAm 29. Oktober / 27. November 2007 unterzeichneten die Klägerin als\n\"Mandatnehmerin\", vertreten durch E. F., Gefahrbeauftragter, und die Beklagte als\n\"Mandatgeberin\" einen \"Mandatsvertrag\", mit welchem die Beklagte der Klägerin den\nAuftrag erteilte, u.a. auf der Grundlage der Gefahrgutbeauftragtenverordnung als\nGefahrgutbeauftragte und Gefahrgutberaterin für die Beklagte (in W., ferner in P. und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.) zu wirken (kläg.act. 2 Ziff. 1). In Ziff. 3 des Mandatsvertrags wird auf die\nHonorarvereinbarung zwischen den Parteien verwiesen, welche die Beklagte ebenfalls\nam 27. November 2007 unterzeichnete (bekl.act. 6). Ferner wird in Ziff. 3 des\nMandatsvertrags auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin verwiesen,\nwelche Bestandteil des Mandatsvertrags bilden (kläg.act. 2 S. 2). Ab dem Jahr 2008\nwar E. F. als Gefahrgutbeauftragter bei der Beklagten tätig, was den\nSicherheitsinspektoraten der betreffenden Kantone durch die Beklagte entsprechend\nZiff. 1 Abs. 3 des Mandatsvertrags gemeldet wurde. E. F. lieferte am 23. April 2009\nunter der Bezeichnung \"Y., Gefahrgutbeauftragter und Gefahrgutberater\" für das Jahr\n2008 einen Bericht betreffend das \"Gefahrgut G. AG, Werk P.\" ab, in welchem er seine\nTätigkeit als Gefahrgutbeauftragter dokumentierte (bekl.act. 7).\n\n2. Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 teilte das Sicherheitsinspektorat des Kantons B.\n(nachfolgend Sicherheitsinspektorat) der Beklagten das Ergebnis der Inspektion in\nderen Zweigniederlassung in P. mit (bekl.act. 3). Es wies darauf hin, dass ihm die\nBeklagte am 4. Dezember 2007 E. F. als externen Gefahrgutbeauftragten gemeldet\nhabe. Das Sicherheitsinspektorat kam auf Grund der Inspektion zum Schluss, dass die\nPflichten der Unternehmung und die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten nur begrenzt\nwahrgenommen und umgesetzt worden seien (bekl.act. 3 S. 1 Ziff. 2). Im einzelnen hielt\nes insbesondere fest, dass der Gefahrgutbeauftragte entgegen seinen Pflichten die\nKontrollaktivität nicht protokolliert und eine Schulung der Mitarbeiter der Beklagten\nnicht durchgeführt habe; es sei bis heute auch nicht der Jahresbericht 2008 vorgelegt\nworden (bekl.act. 3 S. 2 Ziff. 2). Gemäss einer Sachverhaltsschilderung, den die\nBeklagte gegenüber der Klägerin in ihrer Rechnung vom 26. Oktober 2009 machte,\nkam es anlässlich der Inspektion vom 24. April 2009 zu Differenzen zwischen dem\nSicherheitsinspektorat und E. F. Gemäss dieser Sachverhaltsschilderung verliessen\nzwei Behördenvertreter den Sitzungstisch, was weitere Korrespondenz und Gespräche\nzwischen der Beklagten und dem Sicherheitsinspektorat notwendig machte. Gemäss\nden Ausführungen der Beklagten folgten zwei weitere (erfolglose) Besprechungen\nzwischen E. F. und Vertretern der Beklagten im Mai und Juni 2009 (bekl.act. 10).\n\nMit Einschreibebrief vom 22. Juni 2009 (fälschlicherweise datiert 22.06.2008),\nadressiert an \"Y. − Herr E. F., M. GmbH\", mit dem Betreff \"Kündigung Mandatsvertrag\nGefahrgutbeauftragter\" teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie \"den aktuellen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMandatsvertrag zwischen Y. / M. GmbH und der G. AG per sofort\" auflöse (kläg.act.\n10). Die Beklagte führte aus, eine Zusammenarbeit sei leider nicht mehr möglich, da die\nfür G. in P. zuständigen Behörden jegliche weitere Zusammenarbeit mit E. F. ablehnen\nwürden (kläg.act. 10 Abs. 2). E. F. machte mit Schreiben vom 1. Juli 2009 unter der\nBezeichnung \"Y., gepr. Gefahrgutbeauftragter und Gefahrgutberater\" gegenüber der\nBeklagten geltend, die Kündigung sei zur Unzeit erfolgt. Der Vertrag könne zur Zeit\nnicht aufgelöst werden (kläg.act. 8).\n\n"}