Vorliegend ist eine Einlassung zu bejahen, da sich die Aberkennungsbeklagte mit den Ausführungen der Aberkennungsklägerin zur örtlichen Zuständigkeit einverstanden erklärt und sie damit anerkannt hat. Damit bleibt auch aus diesem Grund die Zuständigkeit im Kanton St. Gallen bestehen, obwohl die Beklagte in der Zwischenzeit ihren Sitz in den Kanton Zug verlegt hat. 5. Aufgrund dieser Überlegungen ist festzustellen, dass das Handelsgericht des Kantons St. Gallen zur Beurteilung der vorliegenden Aberkennungsklage örtlich zuständig ist. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6