LugÜ N 4 ff.). Nach Lehre und Rechtsprechung ist aufgrund einer Einlassung nach Art. 18 LugÜ der Ort, an dem provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, der Gerichtsstand für die Aberkennungsklage, selbst wenn eine Gerichtsstandsvereinbarung für einen anderen Ort vorliegt (ZR 2003 Nr. 1 E. 3; BSK IPRG-Schnyder, Art. 6 N 19; Dasser/ Oberhammer - Killias, Art. 18 LugÜ N 13; je m.w.H.). Vorliegend ist eine Einlassung zu bejahen, da sich die Aberkennungsbeklagte mit den Ausführungen der Aberkennungsklägerin zur örtlichen Zuständigkeit einverstanden erklärt und sie damit anerkannt hat.