4. In zweiter Linie ist auch der Gerichtsstand der Einlassung gemäss Art. 18 LugÜ anwendbar, da die Beklagte ihren Sitz in einem Vertragsstaat hat und die Klageerhebung in einem Vertragsstaat erfolgt ist (Dasser/Oberhammer - Killias, Art. 18 © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte