ZR 2003 Nr. 1 E. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstösst es nicht gegen Art. 2 Abs. 1 LugÜ anzunehmen, dass die Aberkennungsklage vom betriebenen Schuldner am Betreibungsort in der Schweiz erhoben werden kann, wenn der Gläubiger mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat des LugÜ nicht eine Forderungsklage erhebt, sondern den Weg der Schuldbetreibung am schweizerischen Wohnsitz des Schuldners wählt (BGE 130 III 285 E.5.3.2 S. 292f.; vgl. Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, N 16 zu Art. 83 SchKG; BSK SchKG-Staehelin D., Ergänzungsband, Art. 83 ad N 38).