Wie erwähnt, hatten die Parteien eine gemäss Art. 17 LugÜ gültige Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen, womit die provisorische Rechtsöffnung am Sitz der Klägerin, welcher einen Gerichtsstand des LugÜ darstellt, erteilt werden konnte. In gleicher Weise wie das Begehren um provisorische Rechtsöffnung ist die Aberkennungsklage eine Klage, die den allgemeinen Gerichtsstandsbestimmungen des LugÜ unterliegt. Sie kann nur am Betreibungsort eingereicht werden, wenn dieser Ort ein Gerichtsstand des LugÜ ist (BSK SchKG-Staehelin D., Art. 83 N 38; Hunkeler/Vock, Kurzkommentar SchKG [KUKO], Basel 2009, Art. 83 N 7; BGE 130 III 285 E.3.2 S. 288f.; ZR 2003 Nr. 1; SchKG- Staehelin M., Art.