b) Im Übrigen wären die Gerichte des Kantons St. Gallen auch zuständig, wenn entsprechend den Vorbringen der Klägerin davon ausgegangen würde, der Gerichtsstand sei bereits mit der Rechtsöffnung am Sitz der Gesellschaft gemäss Gerichtsstandsvereinbarung auch für die Aberkennungsklage festgelegt worden. Die provisorische Rechtsöffnung kann gegenüber einem Schuldner, der in einem der Vertragsstaaten des Lugano-Übereinkommens domiziliert ist, nur am Betreibungsort erteilt werden, wenn er gleichzeitig ein Gerichtsstand des Abkommens ist (BSK SchKG-Staehelin D., Art. 84 N 24 f.). Wie erwähnt, hatten die Parteien eine gemäss Art.