Vorliegend ist die Einleitung des Vermittlungsverfahrens der massgebende Zeitpunkt für das Vorhandensein des Sitzes nach Gerichtsstandsvereinbarung. Das Vermittlungsgesuch stellte aber auch eine gültige Klageanhebung im Sinne des LugÜ dar, da die Vermittlung bei einer Aberkennungsklage, bei der die Klagefrist von 20 Tagen eingehalten werden musste, Bindungswirkung hat. Nachdem die Klägerin die Vermittlung gemäss Gerichtsstandsvereinbarung an ihrem ehemaligen Sitz im Kanton St. Gallen einzuleiten hatte, ist das Handelsgericht des Kantons St. Gallen örtlich für die Beurteilung der Aberkennungsklage zuständig.