Vorliegend besteht eine Fortführungslast, nachdem die Klägerin ein Vermittlungsbegehren betreffend eine Aberkennungsklage im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG eingereicht hat. Entsprechend der Gerichtsstandsvereinbarung hatte sie keine andere Wahl, als die Klage an ihrem damals noch bestehenden, ehemaligen Sitz in C. (Kanton St. Gallen) anzuheben, es sei denn, sie hätte die Klage unter Verzicht der Vermittlung direkt beim Gericht eingereicht. Der massgebende Zeitpunkt ist nach dem LugÜ zu bestimmen. Vorliegend ist die Einleitung des Vermittlungsverfahrens der massgebende Zeitpunkt für das Vorhandensein des Sitzes nach Gerichtsstandsvereinbarung.