Im Bereich der Anwendbarkeit von Art 21 LugÜ genügt gemäss Rechtsprechung ein Sühnverfahren ohne Fortführungslast nicht. Diese Norm verlangt eine definitive Klageanhebung mit einer gewissen Bindung des Klägers an den angehobenen Prozess (BGE 123 III 414 E. 6 S. 423 ff.; BGE 4C.207/2000 vom 25.1.2001 E. 7; Dasser/Oberhammer - Dasser, Art. 21 LugÜ N 42 ff.; BSK Berti-IPRG, Art. 9 N 6). Vorliegend besteht eine Fortführungslast, nachdem die Klägerin ein Vermittlungsbegehren betreffend eine Aberkennungsklage im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG eingereicht hat.