Gilt im Verhältnis zum betroffenen ausländischen Staat das LugÜ, so bestimmt sich der Begriff der Klageanhebung nicht allein nach Art. 9 Abs. 2 IPRG, sondern unter Berücksichtigung von Art. 21 LugÜ (BSK IPRG-Berti, Art. 9 N 6). Nach Art. 9 Abs. 2 IPRG tritt die Rechtshängigkeit mit der Klageanhebung, also bereit mit dem Gesuch um Durchführung einer Vermittlung, ein (konstante Rechtsprechung seit BGE 74 II 18; BSK Berti-IPRG, Art. 9 N 11 m.w.H.). Im Bereich der Anwendbarkeit von Art 21 LugÜ genügt gemäss Rechtsprechung ein Sühnverfahren ohne Fortführungslast nicht.