nicht das örtlich zuständige Gericht – bestimmt werden, wobei mit der Vereinbarung eines bestimmten Gerichts nicht nur die örtliche, sondern gleichzeitig auch die internationale Zuständigkeit festgelegt wird. Wenn ein Anknüpfungspunkt in die Schweiz weist, sind die Zuständigkeitsregeln des IPRG analog anzuwenden (Dasser/ Oberhammer - Killias, Art. 17 LugÜ N 45 und N 51). Vorliegend verweist die Gerichtsstandsvereinbarung auf den Sitz der Gesellschaft, d.h. der Aberkennungsklägerin. Dieser ist in der Schweiz.