a) Die Klägerin beruft sich auf die Gerichtsstandsklausel gemäss Ziff. 10 der Darlehens- und Rangrücktrittsvereinbarung (kläg.act. 3), gemäss welcher der Gerichtsstand für alle sich aus der Vereinbarung ergebenden Streitigkeiten am Sitz der Gesellschaft, d.h. der Klägerin, ist. Diese schriftlich abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung ist nach Art. 17 Abs. 1 (und insbes. Abs. 1 lit. a) LugÜ zu beurteilen, da beide Parteien – wie erwähnt – ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben und gemäss Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit eines Vertragsstaates vereinbart ist (vgl. Dasser/Oberhammer - Killias, Art. 17 LugÜ N 5, 12 ff., 18, 40 ff. und 90). Nach dem klaren Wortlaut von Art.