Kurz nach dem am 19. November 2009 durchgeführten Vermittlungsvorstand habe die Klägerin ihren Sitz nach D. (Kanton Zug) verlegt. Sie vertrat die Ansicht, dass das Gericht desselben Ortes, mithin das Handelsgericht des Kantons St. Gallen, zuständig sei, an welchem bereits der provisorische Rechtsöffnungsentscheid gefällt worden sei. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 16. Februar 2010 mit, dass sie keine Einwendungen gegen die Vorbringen der Klägerin zur örtlichen Zuständigkeit erhebe.