Vermittlungsvorstand fand am 19. November 2009 statt (kläg.act. 4), worauf die Klägerin am 18. Januar 2010 die vorliegende Klage einreichte. Sie stellte u.a. den prozessualen Antrag, es sei vor der materiellen Beurteilung über die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu entscheiden. Sie brachte vor, sie habe im Zeitpunkt der Klageanhebung ihren Sitz in C. (Kanton St. Gallen) gehabt und deshalb das Begehren um Durchführung des Vermittlungsvorstandes beim Vermittleramt I. (Kanton St. Gallen) gestellt. Kurz nach dem am 19. November 2009 durchgeführten Vermittlungsvorstand habe die Klägerin ihren Sitz nach D. (Kanton Zug) verlegt.