2. Am 8. Juli 2009 stellte die Beklagte beim Betreibungsamt C. (Kanton St. Gallen) ein Betreibungsbegehren. Die Klägerin erhob in der Betreibung Nr. 93'246 des Betreibungsamtes C. (Kanton St. Gallen) Rechtsvorschlag, worauf das Kreisgerichtspräsidium H. (Kanton St. Gallen) der Beklagten mit Entscheid vom 16. September 2009 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 561'264.-- nebst 8.5 % Zins seit 1. Juli 2008 erteilte (Verfahren SS.2009.471-GS1ZE-YHI). Die Klägerin verlangte am 26. Oktober 2009 einen Vermittlungsvorstand beim Vermittleramt I. (Kanton St. Gallen), wobei sie das eingangs wiedergegebene Rechtsbegehren stellte. Der