"Die Vereinbarung untersteht schweizerischem Recht. Gerichtsstand für alle sich aus der Vereinbarung ergebenden Streitigkeiten ist am Sitz der Gesellschaft." Die Beklagte überwies am 28. März 2008 per Blitzüberweisung den Darlehensbetrag von EUR 370'000.-- an die Klägerin (kläg.act. 11). Mit Schreiben vom 28. April 2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie nach eingehender Due Diligence von einer Investition in die Klägerin absehe. Sie stellte gemäss Ziff. 3 Abs. 1 Satz 1 der Darlehens- und Rangrücktrittsvereinbarung (kläg.act. 3) das Darlehen zum 30. April 2008 fällig (kläg.act. 14).