3), gemäss welcher die Beklagte der Klägerin ein ungesichertes Darlehen in der Höhe von EUR 370'000.-- bis zum 30. April 2008, welches zweckgebunden verwendet werden sollte, gewährte (kläg.act. 3 Ziff. 1). Der gesamte Darlehensvertrag wurde vollumfänglich gegenüber allen bestehenden und zukünftigen Forderungen gegen die Klägerin einem unwiderruflichen Rangrücktritt im Sinne von Art. 725 Abs. 1 OR unterstellt (kläg.act. 3 Ziff. 4). In Ziff. 10 der Darlehensund Rangrücktrittsvereinbarung vereinbarten die Parteien unter "Anwendbares Recht und Gerichtsstand" was folgt: