Investoren, um zumindest die Überbrückungsfinanzierung sicher zu stellen (vgl. kläg.act. 6, 10). Die Beklagte erklärte sich in der Folge bereit, sich zum Zwecke einer strategischen Investition kurzfristig mit 25 % + einer Aktie an der Klägerin zu beteiligen; mittelfristig sollte die Beteiligung gegebenenfalls auf 40 % aufgestockt werden (vgl. kläg.act. 3 lit. A.). Sie verpflichtete sich, der Klägerin ein Darlehen zu gewähren, um in der Zwischenzeit eine angemessene Due Diligence durchführen zu können (vgl. kläg.act. 3 lit. B.). Am 28. März 2008 unterzeichneten die Parteien eine Darlehens- und Rangrücktrittsvereinbarung (kläg.act. 3), gemäss