{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-03-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2010-10_2010-03-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1693&type=1563347022&cHash=717a7820db6c7e99feae27797b721641", "Checksum": "a0f55f276deefd2c123b339581fbb24d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2010.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.03.2010 HG.2010.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 30a, Art. 83 Abs. 2 SchKG (SR 281.1), Art. 17 Abs. 1, Art. 18, Art. 21 LugÜ (SR 0.275.11) und Art. 9 Abs. 2 IPRG (SR 291). Eine schriftlich abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung, die auf den Sitz der Gesellschaft im Kanton St. Gallen, d.h. der Aberkennungsklägerin, verweist, ist nach Art. 17 Abs. 1 LugÜ gültig. Der Begriff der Klageanhebung bestimmt sich nicht allein nach Art. 9 Abs. 2 IPRG, sondern unter Berücksichtigung von Art. 21 LugÜ. Die nach Art. 21 LugÜ erforderliche Fortführungslast besteht vorliegend, nachdem die Klägerin innert 20 Tagen ein Vermittlungsbegehren betreffend eine Aberkennungsklage im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG eingereicht hat. Die Beklagte hat sich ferner auf die Klage gemäss Art. 18 LugÜ eingelassen (Handelsgericht, 25. März 2010, HG.2010.10)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:57:25", "Checksum": "85533c20ce74ddefb90231ebe3d3676c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.03.2010 HG.2010.10\nRegeste:\nArt. 30a, Art. 83 Abs. 2 SchKG (SR 281.1), Art. 17 Abs. 1, Art. 18, Art. 21 LugÜ (SR 0.275.11) und Art. 9 Abs. 2 IPRG (SR 291). Eine schriftlich abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung, die auf den Sitz der Gesellschaft im Kanton St. Gallen, d.h. der Aberkennungsklägerin, verweist, ist nach Art. 17 Abs. 1 LugÜ gültig. Der Begriff der Klageanhebung bestimmt sich nicht allein nach Art. 9 Abs. 2 IPRG, sondern unter Berücksichtigung von Art. 21 LugÜ. Die nach Art. 21 LugÜ erforderliche Fortführungslast besteht vorliegend, nachdem die Klägerin innert 20 Tagen ein Vermittlungsbegehren betreffend eine Aberkennungsklage im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG eingereicht hat. Die Beklagte hat sich ferner auf die Klage gemäss Art. 18 LugÜ eingelassen (Handelsgericht, 25. März 2010, HG.2010.10).\n\nLugÜ N 4 ff.). Nach Lehre und Rechtsprechung ist aufgrund einer Einlassung nach Art.\n18 LugÜ der Ort, an dem provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, der Gerichtsstand\nfür die Aberkennungsklage, selbst wenn eine Gerichtsstandsvereinbarung für einen\nanderen Ort vorliegt (ZR 2003 Nr. 1 E. 3; BSK IPRG-Schnyder, Art. 6 N 19; Dasser/\nOberhammer - Killias, Art. 18 LugÜ N 13; je m.w.H.). Vorliegend ist eine Einlassung zu\nbejahen, da sich die Aberkennungsbeklagte mit den Ausführungen der\nAberkennungsklägerin zur örtlichen Zuständigkeit einverstanden erklärt und sie damit\nanerkannt hat. Damit bleibt auch aus diesem Grund die Zuständigkeit im Kanton\nSt. Gallen bestehen, obwohl die Beklagte in der Zwischenzeit ihren Sitz in den Kanton\nZug verlegt hat.\n\n5. Aufgrund dieser Überlegungen ist festzustellen, dass das Handelsgericht des\nKantons St. Gallen zur Beurteilung der vorliegenden Aberkennungsklage örtlich\nzuständig ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6\n"}